Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 3. Weimar. 8. Januar 1854. 
  
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2(. 2. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages zu §. 6 des Ge- 
setzes vom 2 8. August 1826 über die öffentliche Anstalt der Brandversicherung 
nachträglich, wie folgt: 
1) Es soll vom 1. Januar 1854 an alljährlich ein Beitrag von mindestens 
½ Pfennig von jedem Thaler der Konkurrenz-Summen zur Landes- 
Brandversicherungskasse ausgeschrieben und erhoben werden. 
2) Insoweit der Ertrag dieser Minimal-Ausschreibung zur Deckung des 
laufenden Bedarfes der Anstalt nicht erforderlich ist, wird derselbe zur 
Bildung eines Reserve-Fonds bestimmt. 
3) Bleibt von dem Betrage dieser Ausschreibung nicht wenigstens die Hälfte 
für den Reserve-Fonds übrig, so ist in demselben Jahre noch weiter 
1/ Afennig Beitrag von jedem Thaler der Konkurrenz-Summen aus- 
zuschreiben, welcher, soweit der laufende Bedarf der Anstalt es gestattet, 
dem Reserve-Fonds derselben zufließt. Diese Ausschreibung zu Gunsten 
3
	        
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