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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 21. Juni 1854.
Carl Alexander.
G. Thon.
Verordnung
wegen Berichtigung des bei der Erhebung
der Branntweinsteuer zur Anwendung
kommenden Maischsteuer= Satzes.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Januar
1853 (Seite 11 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß nach einer Mittheilung des Königlich Württembergschen Fi-
nanz-Ministeriums in Bezug auf den Verkehr mit Wein, Obstmost, Brannt-
wein, Bier und Malz
1) die den dortigen Haupt-Zollämtern und Neben-Zollämtern I. Klasse
eingeräumte Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen nunmehr auch
den Kameral-Aemtern zu
Altensteig, Backnang, Balingen, Bietigheim, Crailsheim, Dornstatten,
Güglingen, Horb, Kirchheim, Ludwigsburg, Maulbronn, Mergentheim,
Neussen, Oberndorf, Oehringen, Schönthal, Schorndorf, Urach und
Vachingen
verliehen und
2) die den Haupt= und Neben-Zollämtern und den Grenz-Aceiseämtern,
an deren Sitz sich keine Zollstelle befindet, zugestandene Befugniß zur Erhebung
der Uebergangssteuer und Erledigung der Uebergangsscheine jetzt auch auf die
Stadt-Acciseämter zu
Aalen, Böblingen, Crailsheim, Ellwangen, Künzelsau, Ludwigsburg,
Mergentheim, Schorndorf und Wangen
erstreckt worden ist. Weimar am 6. Juni 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.