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IIII. In Folge einer Verabschiedung mit dem Landtage des Großherzog=
thumes soll zur Sicherung des Zweckes einer regelmäßigen Kataster-Führung
überall, wo neue Kataster aufgestellt worden sind, deren Führung an dem Orte
des Justizamts-Sitzes Statt finden und es sollen die zu diesem Zwecke allmäh-
lig einzurichtenden Bezirkskataster-Führungen in der Regel den Großherzoglichen
Rechnungsämtern übertragen werden, wie bereits in mehren Amtsbezirken die
Einrichtung besteht. In Bezug auf die den Gemeindevorständen wünschens-
werthe Kenntniß von allen Besitzveränderungen, behufs der Gemeindeanlagen,
Grundeinkommensteuer-Schätzung u. s. w. werden dieselben darauf hingewiesen,
daß hinsichtlich aller Orte, wo die Real-Lasten durch die Gemeinden erkauft
worden sind, die schon gesetzlich bestehende Einrichtung, wonach sowohl die Um-
läufe, als auch demnächst die Urkunden dem Zinsbuchführer der Gemeinde zum
Abschreiben und Zuschreiben vorgelegt werden, dem Bedürfnisse entspricht, während
in Orten, wo die Real-Lasten in solcher Weise nicht abgelöst sind, die Kenntniß
der vorgekommenen Besitzveränderungen aus den monatlichen Verzeichnissen zu
entnehmen ist, welche der Kataster-Führer dem Steuereinnehmer zufertigt. In-
sofern jedoch diese Verzeichnisse nur die Namen der Besitzer und die Steuer-
beträge nachweisen, bleibt den Gemeinden überlassen, die Acquirenten zu Vor-
legung der ihnen ausgehändigten Urkunden anzuhalten. Mittelst Einsichtnahme
der monatlichen Verzeichnisse bei der Steuereinnahme vermag der Gemeinde-
vorstand sich von jeder Säumniß Kenntniß zu verschaffen und derselben durch
Einforderung der Urkunde abzuhelfen.
Die Gemeinden, welche behufs Uebersicht der Besitzverhältnisse in ihrer
Flur, oder zu eigener Buchführung ein Eremplar des Fundbuchs oder des
Katasters bedürfen, haben sich wegen Abschrift an den Großherzoglichen Bezirks-
kataster-Führer zu wenden, wo ihren Wünschen gegen billigmäßige Gebühr ent-
sprochen werden wird.
Weimar am 2. Juli 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. In den mit Gemeinden abgeschlossenen Verträgen über gemeinde-
weise Ablösung der fiskalischen grundberrlichen Berechtigungen in ihrem Orte
und ihrer Flur gegen Uebernahme einer Rente ist nachgelassen, daß auch wäh-
rend des Laufes der Tilgungs-Periode sowohl die Gemeinden selbst Zahlungen