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kasse (bei letzterer über eingehende Ablösungsgelder, Kautionen, Aktiv-Kapitale
und Kaufgelder) vom heutigen Tage an dem Großherzoglichen Finanz-Buchhalter
Ferdinand Krumbholz übertragen worden ist und daß denselben (Bekannt-
machung vom 15. April d. J.), in Behinderungsfällen zu vertreten, der Groß-
herzogliche Kasse-Reqgistrator Franz Kannewurf ermächtigt worden ist.
Dabei wird zugleich wiederholt, daß jede Quittung über an die Großher=
zogliche Haupt-Staatskasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen
werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Kassirers auch die des Ge-
genbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegen-
buche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 6. Juli 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. In dem deutschen Texte des mittelst Ministerial-Bekanntmachung vom
22. Juni vorigen Jahres publizirten, zwischen der diesseitigen und der Kaiser-
lich Französischen Staatsregierung wegen gegenseitigen Schutzes gegen Nachdruck
und Nachbildung von schriftstellerischen und künstlerischen Werken abgeschlossenen
Staatsvertrages ist im Artikel 1 Absatz 2 (Reg. Blatt v. J. 1853, S. 137)
statt der irrthümlich ausgenommenen Worte „die gesetzlichen Vertreter oder Sach-
walter der Urheber“ zu setzen „die Rechtsnachfolger der Urheber kraft des Gesetzes
CGesetzliche Erben) oder kraft besondern Titels (Käufer, Cessionarien 2c.)“ und wird
dieß zur öffentlichen Kenntnißnahme und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 8. Juli 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten.
von Watzdorf.
IV. Dem Sfribenten Carl Fiedler allhier ist auf Nachsuchen die Erlanbniß
zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der schlesischen Feuerversicherungs-
Gesellschaft zu Breslau innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf
Widerruf ertheilt worden. Weimar am 12. Juli 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.