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. 2.
Die anzuwendenden Strohunterlagen muͤssen genau nach der von Unserem
Staats-Ministerium bekannt zu machenden Auweisung gefertigt und eingedeckt
werden.
§3.
Die Strohunterlagen müssen fortwährend in dem vorschriftsmäßigen Zu-
stande erhalten werden. Zuwiderhandlungen sind mit einer Geldstrafe von Ei-
nem Thaler bis Zehen Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe zu ahnden.
Bei wiederholten diesfallsigen Vernachlässigungen ist der Bezirks-Direktor
berechtigt und verpflichtet, auf Kosten des Säumigen die vorschriftsmäßige Her-
stellung des Daches bewirken zu lassen, auch einen Aufseher zu bestellen, welcher
für die gehörige Instandhaltung der fraglichen Dachung zu sorgen hat. Der erwach-
sende Aufwand ist nach Höhe des von dem Bezirks-Direktor festzustellenden Betra-
ges von dem Betheiligten im Wege des Exekutions-Verfahrens beizubringen.
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Die Bestimmung im KF. 3 der Bekanntmachung des vormaligen Herzog-
lichen Landes-Polizei-Kollegiums zu Weimar vom 16. Juni 1814, die Ziegeln
und Backsteine betreffend, sowie im §. 3 der denselben Gegenstand betreffenden
Bekanntmachung der vormaligen Herzoglichen Landes-Polizei-Direktion zu Ei-
senach vom 16. November 1814 „daß in dem Weimar= und Jenaschen Kreise
bloß die sogenannten Ochsenzungen oder Biberschwänze, in dem Eisenachschen
Kreise aber außer diesen auch die Ulfner Ziegeln erlaubt seien“ wird dahin ab-
geändert, daß in den Ziegeleien des Großherzogthumes künftighin außer den
Ochsenzungen (Biberschwänzen) und Ulfner Ziegeln auch sogenannte Fittigziegeln
(Pfannen, Hohlziegeln) gefertigt und verkauft werden dürfen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Jannar 1 854.
G Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz
über die Zulässigkeit von Strohunterlage
unter Ziegeldachung.