Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Dem Eigentümer oder Nutznießer eines Gebäudes steht bezüglich des Steueranschlags 
desselben das Recht der Beschwerde zu. 
Soweit die einkommenden Beschwerden, welche der Ortsvorsteher dem Bezirkssteuer- 
amt zu übergeben hat, nicht durch Verzicht der Beteiligten oder durch Erkenntnis der 
Katasterkommission ihre Erledigung finden, sind sie auf weitere — nach den Bestimmungen 
des Schlußsatzes von Art. 57 erfolgende — Berufung des Beschwerdeführers dem 
Finanzministerium zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. 
Art. 80. 
gerichtigung des Stenerkatasters. 
Wenn ein steuerbares Gebäude oder ein steuerbarer Gebäudeteil gar nicht oder nicht 
mit dem bei der Einschätzung festgestellten Kapitalwert zur Steuer beigezogen ist, oder 
wenn gesetzlich befreite Gebände oder Gebändeteile der Besteuerung unterworfen worden 
sind, oder wenn sonstige Fehler bei der Einschätzung stattgefunden haben, so hat eine 
Berichtigung des Steuerkatasters stattzufinden. 
Art. 81. 
Abgang an dem Kataster. 
Eine vollständige oder teilweise Abschreibung des Steuerkapitals muß erfolgen: 
a. wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise 
zu Grunde gegangen oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist; 
b. wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung dadurch erlitten hat, daß es zum 
Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist 
C. wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden, für 
welche nach Art. 2 Steuerbefreiung begründet ist; 
d. wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite verloren gegangen, ver- 
kleinert oder auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden ist; 
e. wenn eine solche Hofraite ganz oder teilweise der land= oder forstwirtschaftlichen 
Kultur zugewendet oder nach Art. 2 steuerfrei wird.
	        
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