Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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ein Kober und so weiter ist, ferner die Signatur des Packets und, wenn der 
Werth und Inhalt angegeben wird, die Werths= und Inhalts-Deklaration ent- 
halten seyn. 
Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschaftes, mit welchem 
die Sendung verschlossen ist, versehen seyn. 
Zu einem Begleitbriefe können mehre Sendungen gehören. Wenn der 
Werth von mehren zugehörigen Packeten deklarirt wird, so ist derselbe auf 
dem Frachtbriefe von jedem solchen Packete besonders anzugeben. 
2. 
Die Signatur der Sendung muß aus mehren großen lesbaren Buchsta— 
ben oder Nummern oder Zeichen bestehen und den Bestimmungsort, übereinstim- 
mend mit der Bezeichnung desselben auf dem Begleitbriefe, ergeben. Die Sig- 
natur muß dauerhaft und haltbar seyn; sie muß bei Wild, bei Geflügel in 
Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme= oder 
Hefe-Sendungen in Beuteln auf einem hinlänglich großen und gut befestigten 
Stück Holz oder Leder angebracht seyn. Ein Aufkleben von Signaturen mit- 
telst eines Stückes Papier u. s. w. auf Packete 2c. ohne weitere Befestigung 
durch Verschnürung 2c. ist unzulässig. 
3. 
Zu Gegenständen, welche in Briefform vorschriftsmäßig verpackt mit der 
Fahrpost befördert werden (Geldbriefe, kleine Werthstücke ꝛc.), ist die Beigabe 
von Frachtbriefen nicht erforderlich. 
Weimar am 16. September 1854. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
III. In Gemähheit eines hohen Ministerial-Beschlusses sind in der neunten 
Zeile der Bekanntmachung des Ministerial-Departements der Justiz und des 
Cultus vom 4. August dieses Jahres, die Errichtung eines Bergamtes zu Il- 
menau betreffend, (Reg. Blatt Seite 296) dem Worte „konstituirt“ noch die 
Worte „als Bergamt“ vorzusetzen, welches hiermit zur öffentlichen Keontmiß 
gebracht wird. 
Weimar am 12. September 1854. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Exrnst Müller.
	        
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