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ein Kober und so weiter ist, ferner die Signatur des Packets und, wenn der
Werth und Inhalt angegeben wird, die Werths= und Inhalts-Deklaration ent-
halten seyn.
Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschaftes, mit welchem
die Sendung verschlossen ist, versehen seyn.
Zu einem Begleitbriefe können mehre Sendungen gehören. Wenn der
Werth von mehren zugehörigen Packeten deklarirt wird, so ist derselbe auf
dem Frachtbriefe von jedem solchen Packete besonders anzugeben.
2.
Die Signatur der Sendung muß aus mehren großen lesbaren Buchsta—
ben oder Nummern oder Zeichen bestehen und den Bestimmungsort, übereinstim-
mend mit der Bezeichnung desselben auf dem Begleitbriefe, ergeben. Die Sig-
natur muß dauerhaft und haltbar seyn; sie muß bei Wild, bei Geflügel in
Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme= oder
Hefe-Sendungen in Beuteln auf einem hinlänglich großen und gut befestigten
Stück Holz oder Leder angebracht seyn. Ein Aufkleben von Signaturen mit-
telst eines Stückes Papier u. s. w. auf Packete 2c. ohne weitere Befestigung
durch Verschnürung 2c. ist unzulässig.
3.
Zu Gegenständen, welche in Briefform vorschriftsmäßig verpackt mit der
Fahrpost befördert werden (Geldbriefe, kleine Werthstücke ꝛc.), ist die Beigabe
von Frachtbriefen nicht erforderlich.
Weimar am 16. September 1854.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
Helbig.
III. In Gemähheit eines hohen Ministerial-Beschlusses sind in der neunten
Zeile der Bekanntmachung des Ministerial-Departements der Justiz und des
Cultus vom 4. August dieses Jahres, die Errichtung eines Bergamtes zu Il-
menau betreffend, (Reg. Blatt Seite 296) dem Worte „konstituirt“ noch die
Worte „als Bergamt“ vorzusetzen, welches hiermit zur öffentlichen Keontmiß
gebracht wird.
Weimar am 12. September 1854.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Exrnst Müller.