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Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Januar 1854.
Carl Alegxander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Zusammenle-
gung der Grundstücke vom 25. August
1848.
Ministerial-Bekanutmachung.
Da durch die zeither deshalb Statt gefundenen Verhandlungen eine wei-
tere Vereinbarung wegen Fortsetzung des unter dem 1. September 1844 zwi-
schen dem deutschen JZoll= und Handels-Vereine einerseits und Belgien anderer-
seits abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts-Vertrages (Regierungs-Blatt
vom Jahre 1844, Nummer 18) nicht erzielt worden ist: so treten die Bestim-
mungen dieses Vertrages und der dazu gehörigen Additional-Konvention vom
18. Februar 1852 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852, Nummer 17), sowie
der darauf bezüglichen Uebereinkunft vom 26. Juni 1846 zur Unterdrückung
des Schleichhandels und vom Jahre 1847 hinsichtlich der Steuerbefreiung der
beiderseitigen Handelsreisenden (Regierungs-Blatt vom Jahre 1847, Nummer
3 und Nummer 9) vom 1. Januar 1854 ab außer Anwendung.
Von Seiten des unterzeichneten Ministeriums wird solches daher hierdurch
zugleich mit dem weitern Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in
Folge dessen namentlich die den Belgischen Handelsreisenden nach Maßgabe der
vorerwähnten Uebereinkunft vom Jahre 1847 im Großherzogthume gewährte
unentgeldliche Ausfertigung von Gewerbescheinen von dem bezeichneten Zeit-
punkte an hinwegfällt und dergleichen Reisende die durch das Gesetz vom
27. April 1844 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1844, Nummer 6 Seite 33)
eingeführte Gewerbesteuer ebenfalls zu entrichten haben.
Weimar am 3. Januar 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.