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. 7.
Zu #nn 19.
Das Appellations-Gericht hat vor der Beschlußfassung den Ober-Staats-
anwalt mit seinen Anträgen zu hören.
8. 8.
Zu Artikel 23.
Zu dem Amte eines Geschwornen können auch nicht berufen werden:
a) die Geistlichen aller Kirchen= und Religions-Gesellschaften,
b) die im aktiven Dienste stehenden Militär-Personen,
) die Volksschullehrer,
d) die Dienstboten.
9.
Zu Artikel 25 statt des ersten, die *d Ablehnungsbefugniß enthaltenden Absatzes.
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt:
1) diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachwei-
sen, daß sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Auf-
wand aus eigenen Mitteln zu tragen außer Stande sind;
3) diejenigen, welche Haupt= oder Ergänzungs-Geschworne (Artikel 30 und
32) gewesen sind; die ersteren für ein Jahr und die letzteren für drei
Monate von dem Ende des Geschwornengerichtes an, bei welchem sie
als Geschworne zugegen waren;
4) Anwälte und Aerzte;
5) Hof-, Staats= und Gemeinde-Beamte, welche durch ein Zeugniß ihrer
vorgesetzten Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste bescheinigen.
. 10.
Statt des Artikel 32.
Die Hauptgeschwornen für das einzelne Geschwornengericht werden in fol-
gender Weise bestimmt:
Wenigstens vierzehen Tage vor dem Beginne eines Geschwornengerichtes
loos't das Appellations-Gericht im Beiseyn des Ober-Staatsanwaltes zwei
und siebenzig Namen von den auf der Jahresliste des Geschwornenbezirkes ver-
zeichneten Personen aus. Zu diesem Zwecke werden so viele Nummern, als
Personen auf der Jahresliste stehen, in eine Urne gethan und davon zwei und
siebenzig durch den Präsidenten des Appellations-Gerichtes herausgezogen. Von
den unter diesen Nummern auf der Jahresliste stehenden Personen wählt der