Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Präsident des Appellations-Gerichtes nach seinem Ermessen sechs und dreißig 
aus, welche die Hauptgeschwornen des einzelnen Geschwornengerichtes sind. 
11. 
Zu Artikel 33 stan des Schluhabsatzes. 
Die Liste der Hauptgeschwornen und der Ergänzungsgeschwornen ist den 
Angeklagten, welche vor dem Geschwornengerichte zu erscheinen haben, spätestens 
am dritten Tage vor der sie betreffenden Hauptverhandlung auf Anordnung 
des Präsidenken des Gerichtshofes mitzutheilen. 
12. 
Zu Artikel 34. 
Ueber die Entschuldigungsgründe derjenigen Geschwornen, welche ausgeblie- 
ben sind, oder welche Entlassungs= oder Beurlaubungs-Gesuche vorbringen, be- 
schließt der Gerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und macht die 
Enscheidung in öffentlicher Sitzung bekannt. 
Ueber solche Entlassungs= und Beurlaubungs-Gesuche, auf welche noch 
vor Eröffnung des Geschwornengerichtes Bescheid ertheilt werden kann, ist so- 
gleich von dem Appellations-Gerichte nach Gehör des Ober-Staatsanwaltes 
zu entscheiden; es sind jedoch auch in diesem Falle die Gesuche und Entschei- 
dungen mit ihren Gründen bei Eröffnung des Geschwornengerichtes in öffent- 
licher Sitzung bekannt zu machen. 
s. 18. 
Der erste Satz in Artikel 39 der Strafprozeßordnung fällt weg. 
3. 14. 
Zu Artikel 42 statt des ersten Satzes von den Worten: 2.3 einzelne — beauftragen“ und 
zu Artikel 43 Absatz 2 
Der Ober-Staatsanwalt kann Beamte der Staatsanwaltschaft mit einst- 
weiliger Vertretung seiner selbst, sowie mit der Stellvertretung fuͤr andere 
Staatsanwälte beauftragen. 
. 18. 
Statt Ariikels 45. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft vertreten, ein jeder in dem ihm zu- 
gewiesenen Geschäftskreise, den durch das vorgekommene Verbrechen verletzten 
Staat. Sie haben bei allen zu ihrer Kenntniß kommenden Verbrechen, welche 
nicht bloß auf Antrag eines Betheiligten untersucht werden, amtshalber dafür 
zu sorgen, daß dieselben untersucht und bestraft werden, zugleich aber auch zu 
wachen, daß Niemand schuldlos verfolgt werde. Sie haben darauf zu sehen, 
daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gang einhalte und alle erforderliche
	        
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