Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Appellations-Gerichtes zur Ertheilung eines neuen Verweisungsbeschlusses abzu- 
geben ist. 
8. 68. 
Zu Artikel 260, 307 und 320. 
Die Belehrung des Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel ist 
nicht erforderlich; die zur Einwendung der letzteren geordneten Fristen laufen 
ohne Rücksicht auf erfolgte Belehrung von der Bekanntmachung des Urtheiles an. 
69. 
Statt . Artikel 262. 
Das über die Hauptverhandlung durch den Gerichtsschreiber aufzunehmende 
Protokoll soll enthalten: die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtes, 
des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Privat-Anklägers, des Angeklag- 
ten und seines Vertheidigers, des Privat-Betheiligten, der sich etwa dem Straf- 
verfahren angeschlossen hat, der erschienenen Zeugen und Sachverständigen. 
Es soll den Verlauf der Hauptverhandlung kürzlich erzählen und insbe- 
sondere der Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, der Vorlesung von 
Stücken aus der Voruntersuchung und von sonstigen Urkunden Erwähnung thun. 
Von dem Juhalte der Erklärungen der Staatsanwaltschaft, des Angeklag- 
ten oder Vertheidigers, der Zeugen und Sachverständigen, sowie der etwaigen 
Privat-Betheiligten oder eines Privat-Anklägers wird nur das Wesentliche kürz- 
lich in das Protokoll aufgenommen. Im Falle der Angeklagte, die Zeugen und 
Sachverständigen bereits in der Voruntersuchung vernommen worden waren, ist 
in dem Protokolle nur zu bemerken, ob und inwiefern ihre Aussagen von den 
früheren Angaben in erheblichen Punkten abweichen. 
Die zur Entscheidung gestellten Anträge, namentlich der Staatsanwaltschaft 
und des Angeklagten oder Vertheidigers, werden mit den darauf erfolgten be- 
sonderen Entscheidungen im Protokolle ausgenommen oder demselben als Bei- 
lage einverleibt, und ferner wird der endliche Urtheilsspruch, auch im Falle be- 
sonderer Abfassung, rücksichtlich seines entscheidenden Theiles, sowie die Ver- 
kündigung des Urtheiles in dem Protokolle vermerkt. 
Ein Protokoll über die Hauptverhandlung ist bei Strafe der Nichtigkeit 
erforderlich; es genügt jedoch, daß überhaupt ein Protokoll aufgenommen worden 
ist, und der Umstand, ob etwas im Protokolle vermerkt oder nicht vermerkt ist, 
hat an sich keine Nichtigkeit zur Folge. 
  
8. 70. 
Zu Artikel 264. 
Das Unterbleiben der Aufnahme eines besondern Protokolles über die Be-
	        
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