Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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4) die Seitenverwandten, vorausgesetzt, daß sie zugleich blutsverwandt sind, 
bis zu den Bruders- und Schwester-Kindern, einschlüssig dieser selbst, 
die unter 2 bis 4 einzeln Genannten unter einander nach der Ordnung 
der gesetzlichen Intestat-Erbfolge, vorausgesetzt, daß sie den Begräbniß- 
aufwand aus ihren Mitteln bestreiten. 
Wenn Bezugsberechtigte nicht vorhanden sind, geht das Begräbnißgeld der 
Kasse der Anstalt zu Gute. Reicht jedoch in diesem Falle der Nachlaß des Ver- 
storbenen zur Deckung der unvermeidlichen Kosten seiner Beerdigung nicht aus, 
so hat die Anstalt die fehlende Summe, jedoch in keinem Falle mehr als drei- 
ßig Thaler, zuzuschießen. 
Von den Mitgliedern der Anstalt selbst kann über das Begräbnißgeld nicht 
verfügt werden. 
# 1. 
Der Betrag der den Hinterlassenen verstorbener Mitglieder der Anstalt zu 
zahlenden jährlichen Pension besteht in einem Fünftheil der Summe, auf welche 
dieselben zuletzt die jährliche Abgabe (F. 7 und §. 9) zur Kasse zu entrichten 
hatten, somit soll keine Pension weniger als 60 Thaler, keine mehr als 150 
Thaler jährlich betragen. 
Wenn in Folge wider alles Erwarten eintretender Verhältnisse die jährli- 
chen Einkünfte der Anstalt (F. 5) nicht zureichen, um die festgesetzte Pension 
nachhaltig zu gewähren, so sind sämmtliche zum Genusse derselben Berechtigte 
verpflichtet, sich auf kürzere oder längere Zeit einen verhältnißmäßigen Abzug 
gefallen zu lassen. 
8. 13. 
Unter den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder haben Anspruch auf Ge- 
währung der Pension 
1) die Witwen auf Lebenszeit, 
2) die eheleiblichen Kinder und zwar jedes bis zum erfüllten ein und zwan- 
zigsten Lebensjahre. 
Der geschiedenen Ehegattin eines verstorbenen Geistlichen, ingleichen der 
Witwe eines Geistlichen, welcher erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand 
geheirathet hat, sowie den in einer solchen Ehe erzeugten Kindern, steht ein 
Recht auf Pensions-Bezug nicht zu. 
8. 18. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Monates, 
in welchem die halbjährliche Gnadenzeit abläuft und endet mit dem Monate, in
	        
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