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65 des am 26. September 1853 in dem Regierungs-Blatte veröffentlichten Bank-
Statutes enthaltenen Vorschriften und mit den dort bestimmten Wirkungen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. Jannar 1854.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese 6
zur Sicherung des Eigenthumes an den
von der Weimarischen Bank ausgegebe-
nen Aktien, Banknoten und Rentenbriefen.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf den unter dem 29. Juni v. J. (S. 165 des Re-
gierungs-Blattes v. J. 1853) bekannt gemachten Vertrag, die Fortdauer und Er-
weiterung des Zoll= und Handels-Vereines betreffend, vom 4. April 1853, wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß seit dem 1. d. M. die zeither
zum Steuervereine verbunden gewesenen Staaten — das Königreich Hannover
mit dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe und das Großherzogthum Oldenburg
— mit den übrigen Staaten des Zollvereines zu einem Gesammt-Zollver-
eine verbunden sind und daß dem gemäß der gegenseitig freie Verkehr zwischen
den genannten Staaten des vorbinnigen Steuervereines und den übrigen Zoll-
vereins-Staaten in seinem ganzen vertragsmäßigen Umfange, also mit alleini-
ger Ausnahme des Salzes und der Spielkarten, sowie der mit Uebergangsab-
gaben belegten Gegenstände: des Branntweines und des Bieres, eingetreten ist.
Der Branntwein ist bei dem Uebergange aus den genannten vorhinni-
gen Steuervereins-Staaten nach Preußen und den mit letzterem in Gemeinschaft
der Branntwein-Steuer stehenden Staaten, sowie umgekehrt bei dem Uebergange
aus Preußen und aus den mit letzteren in Branntweinsteuer-Gemeinschaft befind-
lichen Staaten in jene Staaten des vorhinnigen Stenervereines einer Uebergangs-