Art. 2.
Eine Ortsgemeinde umfaßt die Gesammtheit der Gemeindeangehörigen. Je-
der Staatsangehörige muß einer Gemeinde des Staates angehören.
Ausgenommen hiervon sind nur der Landesfürst und die Glieder seines
Hauses.
Art. 3.
Staatsangehörige, welche einem Gemeindeverbande noch nicht angehören,
werden mit derjenigen Gemeinde vereinigt, welcher der Ort oder Gutsbezirk, wo“
sie bisher ihr Heimathsrecht hatten, zugehört, bezüglich zugeschlagen wird.
(Art. 4.)
Hatten sie ihr Heimathsrecht in Grundbesitzungen, welche nach dem fol-
genden Artikel von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk ausgenommen
bleiben, so gehören sie zu der jenen zunächst liegenden Gemeinde. Den in Be-
zug auf sie bereits begründeten Unterstützungsausprüchen soll von den betheilig-
ten Kassen auch ferner genügt werden.
Art. 1.
Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Ortes oder dessen
Flurmarkung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten meh-
ren Orte und Fluren gelegene Gebiet.
Jedes Grundstück im Staatsgebiete muß einem Gemeindebezirke ange-
hören.
Ausgenommen hiervon sind nur:
1) diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Lan-
desfürsten vorbehalten sind, z. B. die Schlösser des regierenden Hauses
mit den dazu gehörigen Gärten und Anlagen;
2) Waldungen von größerem Umfange, welche, ohne schon einem Gemeinde-
bezirke einverleibt zu seyn, weder zu Guts-Kompleren gehören, noch mit
Grundstücken eines Gemeindebezirkes im Gemenge liegen.
Die Grundbesitzungen unter 1 und 2 haben im Betreff der Herstellung
und Erhaltung der zum öffentlichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und
Stege, wenn und insoweit solche ihr Gebiet berühren, dieselben Verpflichtungen,
wie sie den Gemeinden obliegen (Art. 16).
Art. 8.
Grundbesitzungen, welche bisher vom Gemeindeverbande ausgeschlossen wa-
ren, werden in der Regel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemeindebezirke
verbunden, es wäre denn, daß dieselben bis zum Erlasse der Gemeindeordnung
vom 22. Februar 1850 als besondere Heimathsbezirke bestanden hätten und