Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

61 
Art. 21. 
Die Gemeindeangehörigkeit verleiht außer dem allgemeinen Anspruche auf 
obrigkeitlichen Schutz die Befugniß: 
1) des wesentlichen Aufenthaltes innerhalb der Gemeinde und deren Be- 
zirkes; 
2) der bestimmungsmäßigen Benutzung der öffentlichen Anstalten der Ge- 
meinde, soweit nicht Einzelne oder einzelne Klassen von Gemeindeglie- 
dern ausschlüssige oder vorzügliche Rechte darauf haben (Art. 17); 
3) der Erwerbung von Grundstücken im Gemeindebezirke mit Ausnahme 
von Wohngebäuden; 
4) der Beanspruchung des nothwendigsten Lebensunterhaltes im Falle der 
Verarmung und der Unfähigkeit zum eigenen Broterwerbe. 
Art. 22. 
Die Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen bestehen in: 
1) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekasse, inglei- 
chen solcher körperlichen Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Lan- 
des= oder Orts-Gesetzen oder nach begründetem Herkommen, oder nach 
Beschluß des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, von 
ihnen zu gewähren sind (Art. 15, 137 u. f.); 
2) der Folgeleistung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes. 
bv) Von den Bürgern insbesondere. 
Art. 23. 
Bürger insbesondere sind diejenigen selbstständigen Gemeindeangehörigen, 
welche das Bürgerrecht erworben haben. 
Art. 21. 
Das Bürgerrecht umfaßt außer den allgemeinen Befugnissen der Gemeinde- 
angehörigen folgende besondere Rechte: 
1) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, soweit 
dasselbe nicht durch hierfür bestehende gesetzliche Voraussetzungen, durch 
entgegenstehende ausschlüssige Rechte von Innungen oder Zünften be- 
schränkt oder von besonderen Konzessionen der zuständigen Verwaltungs= 
behörden abhängig ist; 
2) das Recht der Mitbenutzung und Theilnahme am Gemeindegute, soweit 
nicht dessen Nutzungen auf dem Grunde genügender Rechtstitel Einzelnen 
oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern zustehen oder zugesprochen 
werden (Art. 17);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.