64
Art. 29.
Um den erwählten Nahrungszweig als einen gesicherten darzuthun, muß
nicht allein der eigenthümliche Besitz eines zum Betriebe dieses Nahrungezweiges
erforderlichen Vermögens durch ein obrigkeitliches Zeugniß, oder auf andere glaub-
hafte Weise, nachgewiesen werden, sondern es müssen auch menschliches Ansehen
und die Verhältnisse des Ortes erwarten lassen, daß das Geschäft dem Aufzu=
nehmenden und bezüglich der Familie desselben hinreichenden Unterhalt gewähre.
Auch kann dem Aufzunehmenden der Nachweis aufgegeben werden, daß es ihm
an einem Wohnungsunterkommen nicht fehle.
Die Anforderung des zum Betriebe des Nahrungszweiges erforderlichen
Vermögens soll jedoch nach Abzug der Schulden und des zu entrichtenden Bür-
gergeldes und ohne Einrechnung der Kleider und Leibwäsche nicht höher gestellt
werden, als in Städten bei Tagelöhnern auf 50 — 100 Thlr. (87 Fl. 30 Kr.
bis 175 Fl.), bei allen übrigen Personen auf 150 — 500 Thlr. (262 Fl.
30 Kr. bis 875 Fl.), in Landgemeinden überhaupt auf 50 — 150 Thlr.
(87 Fl. 30 Kr. bis 262 Fl. 30 Kr.).
Wird die Aufnahme von verheiratheten Personen oder wird sie zum Zwecke
der Verheirathung mit einer Gemeindeangehörigen nachgesucht, so ist das eigen-
thümliche, Vermögen beider Ehegatten, bezüglich Verlobten zusam-
men zu
Die tritt aber in letzterem Falle erst dann in Wirksamkeit,
wenn die Ehe geschlossen ist.
Art. 30.
An Bürgergeld darf von Solchen, welche der Gemeinde nicht angehören,
zur Gemeindekasse erhoben werden:
1) in Gemeinden von 8000 oder mehr Einwoh-
nern nicht übrr 60 Thlr. (105 Fl. — Kr.)
2) in Gemeinden von 3000 bis 8000 Einwoh-
nern nicht übber 40 = (70- — ˙9)
3) in Gemeinden von 1000 bis 3000 Einwoh-
nern nicht üer 25 (43- 45
4) in Gemeinden unter 1000 Girs# nicht
übeer 10 (17= 30 J
Die Feststellung des Bürgergeldes innerhalb bieser Grenzen erfolgt nach
den Verhältnissen eines jeden Ortes durch Statut.
Hat der Einziehende Familie, so erwirbt derselbe durch seine Aufnahme
als Bürger für diese zugleich die Gemeindeangehörigkeit, er hat jedoch außer