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2) seine in den zwei zuletzt verflossenen Kalenderjahren fällig gewordenen
Gemeindeabgaben nicht berichtigt hat.
Art. 81.
Die Ausübung des Stimmrechtes muß in der Regel in Person bewirkt
werden. Ausnahmsweise ist Stellvertretung durch einen dem Gemeindevorstande
schriftlich angezeigten Bevollmächtigten nachgelassen:
n) den in Art. 52 unter 1 und 2 genannten Personen, sowie Abwesenden,
welche ihr Bürgerrecht nicht verloren haben, und
b) den Besitzern der in Folge der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850
in den Gemeindebezirk ausgenommenen Güter, wenn die Ackerzahl eines
solchen Gutes in seinem gegenwärtigen Umfange in diesem Bezirke die
Ackerzahl jeder andern, schon vor jenem Zeitpunkte zu dem Gemeinde-
bezirke gehörig gewesenen Besitzung übersteigt.
Die Stellvertretung ist dagegen geboten hinsichtlich der Frauen, für welche
der Ehemann, Sohn, Bruder, Schwager, Schwiegersohn und Stiefsohn in ver-
muthlichem Auftrage, sonst aber schriftlich zu benennende Bevollmächtigte das
Stimmrecht auszuüben haben.
Uebrigens können nur solche männliche Personen als Stellvertreter zuge-
lassen werden, welche volljährig und der staatsbürgerlichen Rechte nicht ganz oder
theilweise verlustig geworden sind. Ein Stellvertreter, welcher nicht in dem Ge-
meindebezirke wohnt, ist jedoch nur dann zulässig, wenn von dem zu vertreten-
den Gutsbesitzer dem Gemeindevorstande ein anderer Bewohner des Bezirks
schriftlich bezeichnet wird, welcher zur Annahme und Weiterbeförderung aller für
den Stellvertreter bestimmten Ladungen und Bekanntmachungen in Gemeinde-
angelegenheiten ausersehen und bereit ist.
Auch darf mehr als eine Vollmacht nicht übernommen werden.
Art. 35.
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt in allen Fäl-
len, wo nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch den Gemeinde-
vorstand.
Art. 386.
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und
Beschluß gefaßt werden, so muß, mit Ausnahme eiliger Fälle, die Einladung
wenigstens einen Tag vorher, unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des
Ortes der Versammlung in ortsüblicher Weise, durch mündliche Bestellung,
öffentlichen Anschlag oder Ausruf 2c. geschehen.
Der Zweck kann besonders in einem Auschlage angekündigt werden.
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