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mit Ausnahme von Hannover, und dem Königreiche Belgien abgeschlossene
Uebereinkunft wegen Besteuerung der beiderseitigen Handelsreisenden (Reg. Blatt
v. J. 1855 Nr. 4 S. 19 flg.) wird hierdurch Folgendes zur Nachachtung
verordnet:
1) die Legitimations-Zeugnisse inländischer Fabrikanten und Handeltreibenden,
welche in dem Königreiche Belgien Bestellungen auf ihre Waaren auf-
suchen oder Ankäufe für die Bedürfnisse ihres machen
wollen, sind von der Polizei-Behörde (dem des
Wohnortes auszustellen und von der zuständigen Bezirks-
Direktion mit dem Beglaubigungszeugnisse zu versehen;
2) die zur Ausstellung von Gewerbescheinen an ausländische Handeltreibende
ermächtigten Gemeindevorstände (Art. 32 der Ministerial-Verordnung vom
22. Mai 1850 Reg. Blatt S. 527) haben diejenigen Gewerbescheine,
welche von Belgischen Unterthanen auf Grund des vorgeschriebenen Zeug-
nisses nachgesucht werden, nach den für andere ausländische Handels-
reisende bestehenden Formularen auszufertigen und dabei die in dem
Tarife zu dem Gesetze vom 27. April 1844 bestimmten verschiedenen
Steuersätze zur Anwendung zu bringen, jedoch dergestalt, daß die Steuer-
sätze, insoweit sie den mit dem Königreiche Belgien vereinbarten höchsten
Betrage von 5 Thlr. 10 Sgr. übersteigen, auf diese Summe herabzu-
setzen sind.
Weimar am 17. April 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.