Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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mit Ausnahme von Hannover, und dem Königreiche Belgien abgeschlossene 
Uebereinkunft wegen Besteuerung der beiderseitigen Handelsreisenden (Reg. Blatt 
   
  
v. J. 1855 Nr. 4 S. 19 flg.) wird hierdurch Folgendes zur Nachachtung 
verordnet: 
1) die Legitimations-Zeugnisse inländischer Fabrikanten und Handeltreibenden, 
welche in dem Königreiche Belgien Bestellungen auf ihre Waaren auf- 
suchen oder Ankäufe für die Bedürfnisse ihres machen 
wollen, sind von der Polizei-Behörde (dem des 
Wohnortes auszustellen und von der zuständigen Bezirks- 
Direktion mit dem Beglaubigungszeugnisse zu versehen; 
2) die zur Ausstellung von Gewerbescheinen an ausländische Handeltreibende 
ermächtigten Gemeindevorstände (Art. 32 der Ministerial-Verordnung vom 
22. Mai 1850 Reg. Blatt S. 527) haben diejenigen Gewerbescheine, 
welche von Belgischen Unterthanen auf Grund des vorgeschriebenen Zeug- 
nisses nachgesucht werden, nach den für andere ausländische Handels- 
reisende bestehenden Formularen auszufertigen und dabei die in dem 
Tarife zu dem Gesetze vom 27. April 1844 bestimmten verschiedenen 
Steuersätze zur Anwendung zu bringen, jedoch dergestalt, daß die Steuer- 
sätze, insoweit sie den mit dem Königreiche Belgien vereinbarten höchsten 
Betrage von 5 Thlr. 10 Sgr. übersteigen, auf diese Summe herabzu- 
setzen sind. 
Weimar am 17. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
	        
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