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2) jede angesetzte Arzenei muß durch ein von einer zum Verordnen derselben
befugten Medicinal-Person mindestens unterschriebenes Recept belegt seyn.
Auch sogenannte Reiterationen (Wiederholungen) bedürfen einer bestimmten
schriftlichen Beglaubigung durch die sie verordnenden Medicinal-Personen;
3) die Tare ist auf jedem Recepte detaillirt und in der Summe anzugeben.
Arzenei-Rechnungen, welche gegen diese Vorschriften verstoßen, werden auf
Kosten ihrer Aussteller zur Berichtigung zurückgegeben werden.
Den Aerzten und Wundärzten wird es hierdurch zur Pflicht gemacht, das
ihrerseits Erforderliche stets bereitwillig zu beobachten, damit die Apotheker der
Vorschrift unter 2 Genüge leisten können.
Weimar am 12. Mai 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, ist die Verwaltung der Forst-Inspektion Neustadt vom 1. Juli d. J. an
dem Großherzoglichen Forstmeister von Pöllnitz, bis auf Weiteres mit dem
Sitze in Staitz, übertragen worden.
Weimar am 14. Mai 1855. »
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geneh-
migt haben, daß aus Ort und Flur Mönchpfiffel, unter Abtrennung von dem
Gemeindeverbande mit Allstedt, nebst dem ganzen sogenannten Mönchenrieth, ein
eigener, für sich bestehender Gemeindebezirk gebildet werde, ist die Bildung die-
ses Gemeindebezirkes, auch die Bestellung und die Verpflichtung der Gemeinde-
beamten, gehörig erfolgt.
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Mai 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.