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ihres Militär--Dienstes noch freiwillig stellen und ihre Dienstzeit treu aushalten
werden.
3) Von den am 1. Januar 1829 bis zum letzten Dezember 1834 ge-
borenen Ungehorsamen soll einem jeden, welcher sich bis zu Ende des Jahres
1856 zum Militär-Dienste noch freiwillig stellt, die gesetzliche Ungehorsams-
strafe erlassen werden, sofern solcher während des zu leistenden vierjährigen
Dienstes im Aktiv-Bestande und der zweijährigen Dienstleistung in der Reserve
sich die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erworben und hierdurch die Verwen-
dung des Militär-Kommando's für seine Verabschiedung erlangen wird.
4) Ungehorsame Dienstpflichtige der unter Nr. 2 und 3 gedachten Al-
tersklassen, welche sich innerhalb der dort bestimmten Fristen noch freiwillig
zum Militär-Dienste stellen, bei der hierauf stattfindenden Musterung aber
als untauglich befunden werden, sollen mit der gesetzlich geordneten Geldstrafe
verschont bleiben.
Uebrigens wollen Wir auch den jetzt bereits eingestellten Ungehorsamen,
welchen weder Desertion noch ein anderes Vergehen zur Last fällt, geeignete
Berücksichtigung im Sinne der obigen Bestimmungen ebenfalls zu Theil werden
lassen und behalten Uns auf diesfallsige Vorlagen Unseres Militär-Komman=
do's die weitere Entschließung hierüber vor.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gnadenbrief höchsteigenhändig vollzo-
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1855.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon, von Wirntzingerode.
Begnabigungsurkunde.