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Grundbesitze, im Betrage von wenigstens ein Tausend Thalern eingezeich-
net stehen,
) sodann aber beiderlei Zusaumenstellungen alsbald an den zuständigen
Bezirks-Direktor einzusenden.
2) In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die
Liste der, zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten,
volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer
Gemeinde des Großherzogthumes besitzen und denen die in den §.F. 7, 51 und
55 des Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzu-
stellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für
jeden Ortseinwohner aufzulegen, hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch
den Bezirks-Direktor nach §. 58 des Gesetzes anzusetzenden Wahltages, bezüg-
lich der Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke, zu gewärtigen.
3) Für die Leitung der Wahlen der Landtagsabgeordneten aus allgemei-
nen Wahlen sind die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren innerhalb ihrer Be-
zirke mit Auftrag versehen worden, dagegen wird wegen Ernennung der für
die übrigen Wahlen nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommissare weitere
Bestimmung vorbehalten.
Weimar am 5. Juli 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Der Gemeindevorstand zu Berka an der Ilm hat bis auf Weiteres
zur Einleitung und Uebernahme von Schub-Transporten Ermächtigung und
Auftrag erhalten.
Mit Beziehung auf die Ministerial-Verordnung vom 22. Mai 1850,
Art. 32, wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. Juli 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.