Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Uegierungs- Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 25. Weimar. 25. November 1855. 
  
Minißterial-Bekanntmachungen. 
I. In Gemähheit der unter den Staaten des Zollvereines bestehenden 
durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 (Regierungs-Blatt 
S. 91) zur öffentlichen Kunde gebrachten Vereinbarung ist am dritten De- 
zember d. J. im Großherzogthume eine neue Volkszählung vorzunehmen, 
welche in den nächstfolgenden drei Jahren bei der Berechnung der diesseitigen 
Antheile an den gemeinschaftlichen Zollerträgen zur Grundlage zu dienen hat. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die sämmtlichen Gemeinde- 
vorstände des Landes, durch welche die Orts-Seelenlisten aufzustellen sind, hieran 
erinnert und ihnen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche 
die Wichtigkeit des Zweckes erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden zu- 
gleich zur Nachachtung noch folgende Anordnungen hinzugefügt: 
1) Bei der Volkszählung sind auch jetzt diejenigen Grundsätze zu befolgen, 
welche die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 ergiebt, und 
die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion 
vom 13. Oktober 1846 (Beilage zur Weimarischen Zeitung Nr. 83, 
Eisenacher Wochenblatt Nr. 82, Neustädter Kreisbote Nr. 84) noch 
näher hervorhebt und erläutert. 
Eine Zusammenstellung derselben wird den Gemeindevorständen durch 
die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren mitgetheilt werden. 
2) Die Zählung muß überall am 3. Dezember begonnen und die Aufzeich- 
nung der Einwohner wo möglich an diesem Tage, spätestens aber am 
5. Dezember vollendet werden. 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.