KRegierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 30. November 1855.
Ministerial-Bekanutmachungen.
1. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, ist dem Apotheker J. N. Grote zu Braunschweig auf diesfall-
siges Nachsuchen ein Patent
1) auf die alleinige Anfertigung und den alleinigen Debit eines von ihm
erfundenen Präparates zur Reinigung und Klärung süßen Wassers Be-
hufs der Herstellung guten Trinkwassers,
2) auf den alleinigen Debit eines zur leichteren Anwendung des Präpa-
rates erfundenen, durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Taschen-
Filtrir-Apparates
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den
Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß Nie-
mand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte
Erfindung zu benutzen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwen-
dung bereits bekannter Theile der Erfündung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfin-
dung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die
Neuheit und Eigenthümlichkeit mehr gedachter Ersindung im Sinne der laut der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843,
S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
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