Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

KRegierungs-Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 30. November 1855. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
1. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist dem Apotheker J. N. Grote zu Braunschweig auf diesfall- 
siges Nachsuchen ein Patent 
1) auf die alleinige Anfertigung und den alleinigen Debit eines von ihm 
erfundenen Präparates zur Reinigung und Klärung süßen Wassers Be- 
hufs der Herstellung guten Trinkwassers, 
2) auf den alleinigen Debit eines zur leichteren Anwendung des Präpa- 
rates erfundenen, durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Taschen- 
Filtrir-Apparates 
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den 
Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß Nie- 
mand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte 
Erfindung zu benutzen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwen- 
dung bereits bekannter Theile der Erfündung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen 
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfin- 
dung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die 
Neuheit und Eigenthümlichkeit mehr gedachter Ersindung im Sinne der laut der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, 
S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.