Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu 
dem Gesetze vom 9. Juli 1847: 
Der nach der Gesetzgebung des Großherzogthumes begründete Schutz des 
Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck 
und Nachbildung, sowie gegen unbefugte öffentliche Aufführung drama- 
tischer und musikalischer Werke, findet auch auf Uebersetzungen solcher 
in dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland erschie- 
nenen oder aufgeführten Werke, ingleichen auf die aus Zeitungen oder 
periodischen Schriften, welche in dem gedachten Königreiche erscheinen, 
entlehnten Artikel unter den nach dem vorstehend bekannt gemachten 
Zusatzvertrage vom 14. Juni d. J. vereinbarten Voraussetzungen und 
näheren Bestimmungen Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. November 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 9. Juli 1847 zum 
Schutze des Eigenthumes an englischen 
Werken der Wissenschaft und Kunst ge- 
gen Nachdruck und Nachbildung.
	        
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