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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu
dem Gesetze vom 9. Juli 1847:
Der nach der Gesetzgebung des Großherzogthumes begründete Schutz des
Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck
und Nachbildung, sowie gegen unbefugte öffentliche Aufführung drama-
tischer und musikalischer Werke, findet auch auf Uebersetzungen solcher
in dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland erschie-
nenen oder aufgeführten Werke, ingleichen auf die aus Zeitungen oder
periodischen Schriften, welche in dem gedachten Königreiche erscheinen,
entlehnten Artikel unter den nach dem vorstehend bekannt gemachten
Zusatzvertrage vom 14. Juni d. J. vereinbarten Voraussetzungen und
näheren Bestimmungen Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. November 1855.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 9. Juli 1847 zum
Schutze des Eigenthumes an englischen
Werken der Wissenschaft und Kunst ge-
gen Nachdruck und Nachbildung.