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Art. 3.
Kann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Bau-Materialien
im Wege der vorübergehenden zwangsweisen Benutzung (Art. 3) zugelassen
worden ist, in Folge dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten ferner-
hin seiner Bestimmung gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer
benutzt werden, so steht es diesem ebenfalls frei, dasselbe dem Bauunternehmer
gänzlich abzutreten und die Entschädigung für den Substantial-Werth in An-
spruch zu nehmen.
Art. 6.
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil
binnen Jahresfrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser selbst,
noch zu den Zubehörungen derselben verwendet, auch dessen zum Ausbau und
Betrieb der Bahn nicht noch bedarf oder wenn er solches wohl gar an Dritte
zu Privat-Zwecken wieder zu veräußern beabsichtigt, sollen der ursprüngliche Ei-
genthümer oder dessen Erben das Wiederkaufsrecht gegen verhältnißmäßige Er-
stattung der Leistungen, welche bei der Enteignung eingetreten waren, innerhalb
zweier Jahre ausüben können und soll zu diesem Zwecke der Unternehmer dem
ursprünglichen Eigenthümer die Zurücknahme des fraglichen Grundstücks an-
bieten.
Art. 7.
Der Abtretung, Belastung und Ueberlassung des Grundeigenthumes, welche
auf dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes erzwungen werden kann, stehen
gesetzliche, richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote oder
Beschränkungen nicht entgegen.
Art. 8.
Wenn der Baunnternehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grund-
besitzungen oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahnbau zu erwerben
oder zu benutzen beabsichtigt, von dieser seiner Absicht durch das Gericht der
belegenen Sache benachrichtigt, so darf innerhalb eines Jahres bei Vermeidung
des im Art. 13 bestimmten Nachtheiles ohne Zustimmung des Bauunternehmers
weder ein Neubau auf dem in Anspruch genommenen Grund und Boden be-
gonnen oder fortgesetzt, noch die gewöhnliche Feldbestellung vorgenommen, noch
eine sonstige die Entschädigungsforderung erhöhende und durch die Nothwendig-
keit nicht gebotene Maßregel getroffen werden.
Die aufgelegte Beschränkung fällt jedoch ohne Weiteres weg, wenn nicht
vor Ablauf des eben gedachten Jahres ein förmlicher Enteignungsantrag ge-
stellt worden ist.
Eine wiederholte Beschränkung findet nicht Statt.