Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Art. 3. 
Kann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Bau-Materialien 
im Wege der vorübergehenden zwangsweisen Benutzung (Art. 3) zugelassen 
worden ist, in Folge dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten ferner- 
hin seiner Bestimmung gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer 
benutzt werden, so steht es diesem ebenfalls frei, dasselbe dem Bauunternehmer 
gänzlich abzutreten und die Entschädigung für den Substantial-Werth in An- 
spruch zu nehmen. 
Art. 6. 
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil 
binnen Jahresfrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser selbst, 
noch zu den Zubehörungen derselben verwendet, auch dessen zum Ausbau und 
Betrieb der Bahn nicht noch bedarf oder wenn er solches wohl gar an Dritte 
zu Privat-Zwecken wieder zu veräußern beabsichtigt, sollen der ursprüngliche Ei- 
genthümer oder dessen Erben das Wiederkaufsrecht gegen verhältnißmäßige Er- 
stattung der Leistungen, welche bei der Enteignung eingetreten waren, innerhalb 
zweier Jahre ausüben können und soll zu diesem Zwecke der Unternehmer dem 
ursprünglichen Eigenthümer die Zurücknahme des fraglichen Grundstücks an- 
bieten. 
Art. 7. 
Der Abtretung, Belastung und Ueberlassung des Grundeigenthumes, welche 
auf dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes erzwungen werden kann, stehen 
gesetzliche, richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote oder 
Beschränkungen nicht entgegen. 
Art. 8. 
Wenn der Baunnternehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grund- 
besitzungen oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahnbau zu erwerben 
oder zu benutzen beabsichtigt, von dieser seiner Absicht durch das Gericht der 
belegenen Sache benachrichtigt, so darf innerhalb eines Jahres bei Vermeidung 
des im Art. 13 bestimmten Nachtheiles ohne Zustimmung des Bauunternehmers 
weder ein Neubau auf dem in Anspruch genommenen Grund und Boden be- 
gonnen oder fortgesetzt, noch die gewöhnliche Feldbestellung vorgenommen, noch 
eine sonstige die Entschädigungsforderung erhöhende und durch die Nothwendig- 
keit nicht gebotene Maßregel getroffen werden. 
Die aufgelegte Beschränkung fällt jedoch ohne Weiteres weg, wenn nicht 
vor Ablauf des eben gedachten Jahres ein förmlicher Enteignungsantrag ge- 
stellt worden ist. 
Eine wiederholte Beschränkung findet nicht Statt.
	        
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