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Feuer-Versicherungsgesellschaften nicht erlaubt ist und daß die Vernach-
lässigung dieser Bestimmung sowohl als der unter Ziffer 3 vorstehend
enthaltenen Vorschriften die Konfiskation der bei eintretendem Brandun-
glücke zu beziehenden Entschädigungssummen und, was die Gebäudebesitzer
betrifft, auch den Verlust der aus der Landes-Brandversicherungsanstalt
zu erwartenden Entschädigung nach sich zieht.
Weimar am 4. December 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Es ist mehrfach vorgekommen, daß Großherzogliche Physiker von
Personen, welchen sie zum Zwecke der Bescheinigung ihrer Unfähigkeit, sich
in Folge einer an sie ergangenen Vorladung zu Fuße an den Ort des Ge-
richtes zu begeben, ein Zeugniß auszustellen hatten, die Gebühr dafür sofort
erhoben haben.
Da aber ein derartiges Verfahren als unzulässig erscheint, indem den
Phpysikern das Recht, für dergleichen Zeugnisse eine besondere Vergütung zu
beanspruchen, nur dann zusteht, wenn nicht die Staatskasse die Kosten zu
tragen hat: so werden dieselben hierdurch angewiesen, sich solcher Erhebung der
fraglichen Gebühr zu enthalten, dagegen aber ihre Forderung, Behufs deren
Aufnahme in die Kosten-Liquidation, immer alsbald bei der betreffenden Ge-
richtsbehörde anzuzeigen, welche für die Berichtigung Sorge tragen wird, falls
ein zahlungspflichtiges und zahlungsfähiges Subjekt vorhanden ist.
Weimar am 13. Dezember 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.