Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Feuer-Versicherungsgesellschaften nicht erlaubt ist und daß die Vernach- 
lässigung dieser Bestimmung sowohl als der unter Ziffer 3 vorstehend 
enthaltenen Vorschriften die Konfiskation der bei eintretendem Brandun- 
glücke zu beziehenden Entschädigungssummen und, was die Gebäudebesitzer 
betrifft, auch den Verlust der aus der Landes-Brandversicherungsanstalt 
zu erwartenden Entschädigung nach sich zieht. 
Weimar am 4. December 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Es ist mehrfach vorgekommen, daß Großherzogliche Physiker von 
Personen, welchen sie zum Zwecke der Bescheinigung ihrer Unfähigkeit, sich 
in Folge einer an sie ergangenen Vorladung zu Fuße an den Ort des Ge- 
richtes zu begeben, ein Zeugniß auszustellen hatten, die Gebühr dafür sofort 
erhoben haben. 
Da aber ein derartiges Verfahren als unzulässig erscheint, indem den 
Phpysikern das Recht, für dergleichen Zeugnisse eine besondere Vergütung zu 
beanspruchen, nur dann zusteht, wenn nicht die Staatskasse die Kosten zu 
tragen hat: so werden dieselben hierdurch angewiesen, sich solcher Erhebung der 
fraglichen Gebühr zu enthalten, dagegen aber ihre Forderung, Behufs deren 
Aufnahme in die Kosten-Liquidation, immer alsbald bei der betreffenden Ge- 
richtsbehörde anzuzeigen, welche für die Berichtigung Sorge tragen wird, falls 
ein zahlungspflichtiges und zahlungsfähiges Subjekt vorhanden ist. 
Weimar am 13. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
	        
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