Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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reicht, als mit Ruͤcksicht auf den Zeitpunkt der geschehenen Aufgabe durch den 
regelmäßigen Post= oder Eisenbahn-Dienst zu ermöglichen war. 
Bei Berechnung der Zeit, in welcher die Depesche bei gewöhnlicher Post- 
oder Eisenbahn-Beförderung an ihre Bestimmung hätte gelangen können, soll 
nicht der ganze Weg vom Aufgabe= bis zum Bestimmungs-Orte, sondern nur 
die auf Deutsch-Oestereichschem Vereinsgebiete zurückzulegende Strecke in An- 
schlag gebracht werden. 
In dem Falle der eingetretenen Störung oder der Unterbrechung der Te- 
legraphen-Verbindung findet keinerlei Zusicherung für die Schnelligkeit der Be- 
förderung Statt. 
IV. Tariftrung. 
Gebührenfreiheit für Telegraphen= Dienst-Depeschen. 
8. 12. 
In dem Vereinsverkehr werden nur die Depeschen des Telegraphen-Dienstes 
frei befördert. Diese Gebührenfreiheit bezieht sich nicht nur auf die diesfällige 
ortespondenz der Telegraphen-Stationen unter einander, sondern auch auf alle 
den Telegraphen-Dienst leitende Vereinsbehörden jeder Instanz. 
Gebührenberechunng für Staats= und Privat-HDepeschen. 
** 
In dem Vereins-Verkehre unterliegen alle Depeschen, sowohl Staats= als 
Privat-Depeschen, der tarismäßigen Gebührenberechnung von der Aufgabe= bis 
zur Adreß-Station. 
Beförderungsgebühren in dem Vereinsgebiete. 
s. aa. 
Der Berechnung der Telegraphen-Gebühren für die Beförderung von 
Stagts= und Privat-Depeschen innerhalb des Vereinsgebietes wird die direkte 
Entfernung von der Aufgabe= bis zur Ankunfts= bezüglich Grenz-Station, und 
zwar nach der von dem Vereine angenommenen Karte, dann die Anzahl der 
die Depesche bildenden Worte zu Grunde gelegt. 
Einfache und mehrfache Depeschen. 
s. 1#. 
" e Depesche, welche aus. nicht mehr als 25 Worten besteht, wird für 
eine eintfache Depesche gerechnet. Enthält dieselbe über 25 bis einschlüssig 50
	        
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