Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. LA#eimaor. 3. Februar 1855.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Land-
tages, in Gemäßheit einer unter den Regierungen der zum Zollvereine gehö-
renden Staaten deßhalb getroffenen Vereinbarung zu Position 36, Abtheilung II,
des bis auf Weiteres in Kraft befindlichen Zoll-Tarifes (Reg. Blatt vom Jahre 1845
S. 73, 108, vom Jahre 1851 S. 333, vom Jahre 1853 S. 337), wie folgt:
der Eingangszoll für Talg (eingeschmolzenes Thierfett) wird — unter Belas-
sung des Zollsatzes von drei Thalern vom Zentner für Stearin (einschlüssig
Stearin-Säure) — vom 1. April d. J. an bis auf Weiteres auf zwei
Thaler für den Zentner herabgesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Januar 1855.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese tz,
die Herabsetzung des Eingangszolles
für Talg betreffend.