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8. 68.
Deponirte Beförderungsgebühren für Rückantworten werden nach Verlauf
von fünf Tagen — wenn die Antwort bis dahin noch nicht eingegangen seyn
sollte — dem Korrespondenten, welcher die Gebühren hinterlegt hat, zurück-
erstattet.
Bei Depeschen, welche durch die Post weiter befördert werden, erfolgt die
Rückerstattung der für die Rückantwort deponirten Gebühr nach zehen Tagen,
wenn bis dahin die Antwort nicht eingegangen ist.
Reklamatlouen auf Rückerstattung von Telegraphen-Gebühren.
6. 69.
Reklamationen auf Rückerstattung von Telegraphen-Gebühren sind inner-
halb sechs Monate, vom Tage der Depeschen-Aufgabe an gerechnet, vom Auf-
geber geltend zu machen und werden nach Verlauf dieses Zeitraumes nicht wei-
ter berücksichtigt.
Der Nachweis, daß die Beschwerde begründet sey, ist stets von dem Rekla-
manten zu führen.
Der Rückerstattung der Gebühren hat in jedem Falle eine Entscheidung
der Telegraphen-Verwaltungsbebörde vorauszugehen.
Gebühren für Deveschen nach Stationen anßerhalb des Vereinsgebietes.
8. 70.
Bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebietes gelegenen Stationen
werden neben den Vereinsgebühren die auswärtigen Gebühren berechnet und er-
hoben. Die Telegraphen-Stationen erhalten zu diesem Zwecke die Tarife für
alle jene auswärtige Staaten, mit welchen der Verein im Depeschen-Verkehr
steht, nebst den Bestimmungen, nach welchen die Gebübrenherechnung für die
telegraphische Korrespondenz mit diesen Staaten stattzufinden hat.
Ergänzungen und Abänderungen dieser Tarife und Bestimmungen werden
den Telegraphen-Stationen ebenfalls, so oft solche eintreten, mitgetheilt.
Die auf den Verkehr mit den auswärtigen Telegraphen-Linien Bezug ha-
benden verschiedenen Tarife werden auf den Telegraphen-Büreaus dem Pobli-
kum zugänglich angeheftet.