Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. .
verordnen auf dem Grunde des Vorbehaltes im F. 4 des Gesetzes über die
Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom 13. Dezember 1833 in Folge
der nach Unserer Verordnung vom 21. Juni v. J. (Blatt 278 des Regierungs-
Blattes) angeordneten Erhöhung des Maischsteuer-Satzes und in Gemähheit
einer mit den übrigen hierbei betheiligten Staatsregierungen deßhalb getroffe-
nen Vereinbarung, daß, wenn Rüben oder Rübensyrop (Melasse) zur Brannt-
weinbereitung verwendet werden, hierauf an Branntweinsteuer und zwar:
bis 31. Juli 1855 einschlüssig Zwei Silbergroschen Sechs Pfennige für
je zwanzig Quart Maischraum
und
vom 1. August 1855 an Drei Silbergroschen für je zwanzig Quart
Maischraum
erhoben werden soll.
Die Verwendung von Rüben und Rübensyrop zur Branntweinbereitung
ist stets in gesetzmäßiger Weise anzumelden und auch bei der Verarbeitung die-
ser Stoffe, allein oder in Verbindung mit anderem Material, auf Branntwein
den Vorschriften des oben erwähnten Gesetzes und der Ordnung dazu Folge
zu geben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Jannar 1855.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
den bei der Verarbeitung von Rüben und
von Rübensyrop (Melasse) zu Branntwein
zu zahlenden Steuersatz betreffend.
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