Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Nr. II. 
Dem Herr W. Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handelsreisenden 
in Diensten des N. zu N.) wird hierdurch, auf dem Grunde des beigebrachten, 
von der belgischen Behörde untemrten ausgefertigten 
Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses die Befugniß ertheilt: in den (Großherzoglich 
Sächsischen) Landen für das von ihm (seinem obengedachten Prinzipal) betrie- 
bene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen 
will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herum- 
führen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort beför- 
dern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene 
(seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von Monaten, 
also bis zum 
Ort, Datum, Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
	        
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