Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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einem klaren und geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrage erfor- 
dert wird. 
Weimar am 9. Februar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Indem die Gemeindevorstände im Großherzogthume hierdurch erinnert 
werden, der ihnen durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Oktober 1847 
(Seite 211 des Regierungs-Blattes) auferlegten Verpflichtung zur Kontroli- 
rung des wirklichen Einganges der von den Salinen abgegebenen Salzladungen 
am Bestimmungsorte, genau nachzukommen, erhalten dieselben mit Bezug auf 
den im F. 13 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai 1847 gestell- 
ten Vorbehalt und unter Hinweisung auf die Bestimmung der revidirten Ge- 
meindeordnung vom 18. Januar 1854, Art. 19, zugleich die weitere Anwei- 
sung, über die von ihnen, ebenfalls nach Maßgabe der schon gedachten Mi- 
nisterial-Bekanntmachung, den Ortseinwohnern ausgestellten vorschriftsmäßigen 
Salzbezugs-Legitimationen besondere Verzeichnisse zu führen und solche auf 
Verlangen den Großherzoglichen Steueraufsichts-Beamten zur Einsichtnahme 
vorzulegen. 
Weimar am 17. Februar 1855. 
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Es ist von dem unterzeichneten Ministerial-Departement beschlossen 
und dahin Anordnung getroffen worden, daß die bei den Großherzoglichen Was- 
serzoll-Einnahmen zu Burgau und zu Naschhausen ausgestellten Zollzettel über 
die von den auf dem Saalstrome daselbst ankommenden Holzflossen erhobenen 
Jollgefälle von den Verwaltern jener Einnahmestellen den Führern der betref- 
fenden Flosse jedesmal eingehändiget, sodann aber von den letzteren diese Zet- 
tel an die deshalb errichteten besonderen Kontrole-Stellen und zwar: 
A. in Betreff der Wasserzoll-Einnahme zu Burgau: 
1) hinsichtlich der in der Stadt Jena ganz abgesetzten und daselbst ver- 
bleibenden Holzflosse an die im Saalthore zu Jena befindliche Groß- 
herzogliche Chaussee-Geldereinnahme,
	        
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