Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

41 
Millionen Thalern an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft und an dessen Erträge sich zu halten. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah- 
lung der darin verschriebenen Kapital-Beträge nebst Zinsen anders als nach 
Maßgabe des im F. 3 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenom- 
men wenn: 
a) ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thüringischen 
Hauptbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Abpfän- 
dung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen und 
e) wenn die im H. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a bis einschlüssig d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons; 
zu b, bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes; 
zu c, bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution; 
zu d, bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
haben. 
In dem unter e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisations -Quantums hätte erfol- 
gen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend unter à —e festgestellten Rückforde- 
rungsrechtes sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zunächst 
an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an das ge- 
sammte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft sich zu halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.