Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Mit dem im F. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Obligationen auf; die Coupons über die noch nicht fällig gewese- 
nen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation 
gleichzeitig zu übergeben; geschieht dieses nicht, so wird der Betrag dieser fehlen- 
den noch nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapital gekürzt, um vorkom- 
menden Falles zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt und, daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die 
öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §. 5 — 
oder der Kündigung — §. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder 
auszugeben. 
S 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blätterm ungeachtet nicht rechtzei- 
tig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehen Jahre von der 
Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich 
aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrift 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe 
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts-Obliga- 
tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts= Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr, doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
#S. 11. 
Die in diesem Plane §.§. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preußischen Staats-Anzei- 
ger, dem Anzeiger zur Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zei- 
tung und der Leipziger Zeitung. Wenn eins dieser Blätter eingeht, hat die 
Direktion in den drei anderen das an dessen Stelle Tretende ein für allemal be- 
kannt zu machen. Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, 
behält sich die Direktion nach Umständen vor.
	        
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