Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

59 
b) Anmeldung der Ladung. 
§. 14. Unmittelbar nachdem der Zug im Bahnhofe zum Stillstand ge- 
kommen ist, übergiebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister 
dem Grenz-Zollamte vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum 
und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter nach dem 4. 
anliegenden Formular. 
Diese Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Colli nach Verpackungs. 
art, Zeichen oder Nummer, Inhalt und Brutto-Gewicht in Uebereinstimmung 
mit den Frachtbriefen nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasje- 
nige Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertigung verlangt wird, und die 
Ladung entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilgut bezeichnen. Sie 
müssen ferner den oder die Wagen oder Wagenabtheilungen, in welche die 
Colli verladen sind, nach Zeichen, Nummer und beziehungsweise Buchstaben 
angeben. 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf nur solche Güter enthalten, welche nach 
einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. 
Sämmtliche Ladungsverzeichnisse sind doppelt auszufertigen; der einen 
Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beige- 
fuͤgt seyn. 
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats-Postbeamten in besonde- 
ren Wagen befördert werden, bleiben von der Aufnahme in die Ladungsver- 
zeichnisse ausgeschlossen. 
c) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen. 
§. 15. Während der Berichtigung des Anmeldepunktes (S. 14) werden 
die Personenwagen, Lokomotiven und Tender revidirt und diejenigen Wagen, 
deren Ladungen bei dem Grenz-Zollamte nach den Vorschriften der Zollord- 
nung abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen erst 
auf weiter gelegenen Stationen (F. 5) diese Abfertigung erhalten sollen. 
d) Abfertigung. 
an) der Passagier= Effekten. 
#. 16. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen 
Gegenstände, welche sie bei sich führen, zu deklariren, werden die Effekten der- 
selben revidirt und, nach bewirkter Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen 
Gegenstände, in freien Verkehr gesetzt. Die Effekten der mit demselben Zuge 
weiter fahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen 
Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenz-Eingangsamte verlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.