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b) Anmeldung der Ladung.
§. 14. Unmittelbar nachdem der Zug im Bahnhofe zum Stillstand ge-
kommen ist, übergiebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister
dem Grenz-Zollamte vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum
und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter nach dem 4.
anliegenden Formular.
Diese Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Colli nach Verpackungs.
art, Zeichen oder Nummer, Inhalt und Brutto-Gewicht in Uebereinstimmung
mit den Frachtbriefen nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasje-
nige Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertigung verlangt wird, und die
Ladung entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilgut bezeichnen. Sie
müssen ferner den oder die Wagen oder Wagenabtheilungen, in welche die
Colli verladen sind, nach Zeichen, Nummer und beziehungsweise Buchstaben
angeben.
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf nur solche Güter enthalten, welche nach
einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind.
Sämmtliche Ladungsverzeichnisse sind doppelt auszufertigen; der einen
Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beige-
fuͤgt seyn.
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats-Postbeamten in besonde-
ren Wagen befördert werden, bleiben von der Aufnahme in die Ladungsver-
zeichnisse ausgeschlossen.
c) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen.
§. 15. Während der Berichtigung des Anmeldepunktes (S. 14) werden
die Personenwagen, Lokomotiven und Tender revidirt und diejenigen Wagen,
deren Ladungen bei dem Grenz-Zollamte nach den Vorschriften der Zollord-
nung abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen erst
auf weiter gelegenen Stationen (F. 5) diese Abfertigung erhalten sollen.
d) Abfertigung.
an) der Passagier= Effekten.
#. 16. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen
Gegenstände, welche sie bei sich führen, zu deklariren, werden die Effekten der-
selben revidirt und, nach bewirkter Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen
Gegenstände, in freien Verkehr gesetzt. Die Effekten der mit demselben Zuge
weiter fahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen
Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenz-Eingangsamte verlassen.