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gen nach sich zieht, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen
Wagen, zu welchen die dem Bevollmächtigten unter Verschluß anvertrauten
Schlüssel gehören.
c#c) Der zurückgebliebenen Frachlgüter.
#. 18. Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges, jedenfalls
vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, sind die zurückgebliebenen Frachtgüter
dem Grenz-Zollamte Seitens der Eisenbahnverwaltung durch einen dazu von
ihr Bevollmächtigten nach den Vorschriften der Zollordnung zu deklariren, wor-
auf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt.
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage voll-
ständig bewirkt werden können, so werden die Güter unter Mitverschluß des
Grenz-Zollamtes (P. 5) aufbewahrt.
4) Abfertigung bei den weiteren Abfertigungsstellen.
a) Abschließung des dazu bestimmten Raumes und Sonderung der Güterwagen.
§. 19. Gleich nach der Ankunft des Wagenzuges auf dem Bahnhofe
der Abfertigungsstelle übergiebt der Zugführer, beziehungsweise Packmeister, dem
Zoll= (Steuer-) Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel und Papiere G. 17).
Der nach F. 5 zur Abfertigung bestimmte Theil des Bahnhofes wird abge-
schlossen und nach den Bestimmungen im §. 13 so lange verschlossen gehalten,
bis die Sonderung derjenigen Wagen, deren Ladungen zur Abfertigung be-
stimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge ohne Abfertigung weiter ge-
henden Wagen erfolgt ist.
b) Absertigung der zurückgebliebenen Frachtgüter.
§. 20. Die zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung
auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
Vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem
Abfertigungsamte Seitens der Eisenbahnverwaltung durch einen von ihr Be-
vollmächtigten deklarirt. Deklaration und Abfertigung erfolgt nach den für
die Deklaration und Abfertigung an der Grenze bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften.
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage voll-
ständig bewirkt werden können, so werden die Güter in der unter Mitverschluß
der Zollbehörde stehenden Niederlage (§. 5) aufbewahrt.
Hat sich bei der Revision der Wagen in Beziehung auf ihren Verschluß
und ihre äußere Beschaffenheit, sowie bei der Entladung der Wagen zu einer
Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des La-
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