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Die Aemter im Innern, bei welchen dann diese Abfertigung erfolgt, ha-
ben dabei das im K. 16 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
Es können zwar alsdann sämmtliche, noch nicht abgefertigte Passagier=
Effekten, ohne Rücksicht auf den Ort, an welchem sie zur Abfertigung gelan-
gen sollen, in denselben Wagen verpackt, es muß jedoch dem Grenz-Eingangs-
amte eine Anmeldung über diese Effekten übergeben werden, welche dieselben
nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen deren Eingangsabfertigung
Statt fünden soll, getrennt nachweist und welche dem Ansagezettel (F. 17) bei-
gefügt wird.
An den über die Zollfreiheit von Reise-Effekten im Zoll-Tarife enthalte-
nen Vorschriften wird durch die Bestimmung im letzten Absatze des F. 16
nichts geändert.
9 zu gG. 17.
Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte
weiter geht, beziehungsweise der den Zug begleitende Packmeister übernimmt die
im §. 17 ausgedrückte Verpflichtung durch Unterzeichnung des betreffenden Ver-
merkes auf dem im F. 14 des Regulatives in Bezug genommenen Formular.
Das Duplikat des Ladungsverzeichnisses bleibt als Register-Beleg zurück,
um gegen das erledigte Ladungsverzeichniß ausgetauscht zu werden.
Um die mißbräuchliche Benutzung der dem Zugführer oder Packmeister zu
übergebenden Schlüssel zu verhindern, sind dort, wo die verschiedenen Aemter
nicht mit gleichen Schlüsseln zu denselben Schlössern versehen sind, also die Mit-
sendung der Schlüssel erforderlich ist, die letzteren in eine amtlich zu verschlie-
Wßende Tasche, Kiste u. s. w. zu verpacken.
10 zu §.S. 16 und 17.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung der mittelst der Eisenbahn ein-
gehenden Postgüter bewendet es bei den bestehenden allgemeinen, oder den be-
sonders erlassenen Vorschriften.
11 zu g. 18.
Der Bevollmächtigte, welcher Namens der Eisenbahnverwaltung nach Vor-
schrift dieses Paragraphen und des K. 20 die Frachtgüter zu deklariren hat,