Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Das  Disciplinar-Strafrecht  und  das  Princip  der  Individualisierung.  217

als  Soldaten  ohne  Chargengrad  zu  bestrafen  sein.  Die  Bekleidung  einer
Charge  ist  aber  auch  deshalb  als  Erschwerungsumstand  anzusehen,  weil
mit  einer  Charge  größere  Pflichten  verbunden  sind.

Was  die  subjective  Scala  des  Maßstabes  betrifft,  so  kommt  zunächst
  in  Betracht,  ob  Dolus  (wirkliche  böse  Absicht)  oder  eine  Fahrlässigkeit
  vorhanden  ist.  Die  wirkliche  böse  Absicht  ist  auch  bei  Übertretungen
  gegen  die  militärische  Disciplin  strafbarer  als  die  bloße  Fahrlässigkeit.
  Die  Fahrlässigkeit  wird  aber  dann  strafbarer,  wenn  nicht
bloß  die  allgemeine  Verpflichtung  zur  Bedachtsamkeit  verletzt  wurde,
sondern  wenn  noch  besondere  Umstände  zu  einer  vorzüglichen  Vorsicht
aufforderten.

Der  strafberechtigte  Vorgesetzte  wird  auch  auf  die  Bildung  und
Erziehung  des  Schuldigen  Rücksicht  zu  nehmen  haben.  Der  Gebildete
vermag  die  Strafbarkeit  der  That  klarer  einzusehen,  als  der  Ungebildete
oder  gar  Geistesschwache.  Die  Klarheit  des  Bewusstseins  steigert  aber
die  Strafbarkeit  des  Individuums.  Von  unserem  Militär-  Strafgesetze
(§  114)  wird  bei  militärischen  Verbrechen  und  Vergehen  die  Recruteneigenschaft
  als  Milderungs-Umstand  bezeichnet.  Es  wird  daher  auch  bei
Übertretungen  gegen  die  militärische  Disciplin  auf  die  Länge  der  Dienstzeit
  Rücksicht  zu  nehmen  und  Recruten  unter  sonst  gleichen  Umständen
  milder  als  länger  dienende  Soldaten,  welche  bereits  in  die  militärische
  Pflichterfüllung  sich  eingelebt  haben  sollen,  zu  bestrafen  sein.

Auch  die  bisherige  Aufführung  des  Schuldigen,  ob  derselbe  bisher
straflos  war,  oder  sich  bereits  Strafen  zugezogen  hat,  und  ob  er  auch
sonst  ein  gutes  Verhalten  und  eine  entsprechende  Verwendbarkeit  an
den  Tag  gelegt  hat,  wird  zu  berücksichtigen  sein.  Bei  einen  Soldaten
von  vorzüglicher  Aufführung  wird  bei  der  ersten  Übertretung,  insoferne
durch  dieselbe  nicht  ein  besonderes  Recht  verletzt  wurde,  unter  Umständen
  ein  bloßer  Verweis,  welcher  in  die  Strafprotokolle  nicht  eingetragen
  wird,  genügen.

Als  Erschwerungsgrund  ist  der  Rückfall  anzusehen,  d.  h.  wenn
der  Schuldige  wegen  einer  gleichen  Übertretung  bereits  einmal  oder
gar  öfter  bestraft  worden  ist.  Wenn  das  Gesagte  überhaupt  eines  Beweises
  bedarf,  so  ist  ein  solcher  der  Umstand,  dass  nach  unserem
Militär-Strafgesetz  Disciplinar-  Übertretungen,  wenn  dieselben  bereits
zweimal  fruchtlos  bestraft  wurden,  im  neuerlichen  Rückfall  gerichtlich
geahndet  werden  können.  Übrigens  kann  auch  der  Einfluss,  den  die
Rückfälligkeit  hat,  durch  das  Vorhandensein  von  Milderungsumständen
compensiert  werden,

Das  Militär-Strafgesetz  (§  111  u.  folg.)  zählt,  was  die  Bestrafung
der  Militärverbrechen  und  -Vergehen  betrifft,  Erschwerungs-  und  Milderungs-Umstände
  auf.  Die  in  diesen  Paragraphen  aufgestellten  Grund-