Das Disciplinar-Strafrecht und das Princip der Individualisierung. 217
als Soldaten ohne Chargengrad zu bestrafen sein. Die Bekleidung einer
Charge ist aber auch deshalb als Erschwerungsumstand anzusehen, weil
mit einer Charge größere Pflichten verbunden sind.
Was die subjective Scala des Maßstabes betrifft, so kommt zunächst
in Betracht, ob Dolus (wirkliche böse Absicht) oder eine Fahrlässigkeit
vorhanden ist. Die wirkliche böse Absicht ist auch bei Übertretungen
gegen die militärische Disciplin strafbarer als die bloße Fahrlässigkeit.
Die Fahrlässigkeit wird aber dann strafbarer, wenn nicht
bloß die allgemeine Verpflichtung zur Bedachtsamkeit verletzt wurde,
sondern wenn noch besondere Umstände zu einer vorzüglichen Vorsicht
aufforderten.
Der strafberechtigte Vorgesetzte wird auch auf die Bildung und
Erziehung des Schuldigen Rücksicht zu nehmen haben. Der Gebildete
vermag die Strafbarkeit der That klarer einzusehen, als der Ungebildete
oder gar Geistesschwache. Die Klarheit des Bewusstseins steigert aber
die Strafbarkeit des Individuums. Von unserem Militär- Strafgesetze
(§ 114) wird bei militärischen Verbrechen und Vergehen die Recruteneigenschaft
als Milderungs-Umstand bezeichnet. Es wird daher auch bei
Übertretungen gegen die militärische Disciplin auf die Länge der Dienstzeit
Rücksicht zu nehmen und Recruten unter sonst gleichen Umständen
milder als länger dienende Soldaten, welche bereits in die militärische
Pflichterfüllung sich eingelebt haben sollen, zu bestrafen sein.
Auch die bisherige Aufführung des Schuldigen, ob derselbe bisher
straflos war, oder sich bereits Strafen zugezogen hat, und ob er auch
sonst ein gutes Verhalten und eine entsprechende Verwendbarkeit an
den Tag gelegt hat, wird zu berücksichtigen sein. Bei einen Soldaten
von vorzüglicher Aufführung wird bei der ersten Übertretung, insoferne
durch dieselbe nicht ein besonderes Recht verletzt wurde, unter Umständen
ein bloßer Verweis, welcher in die Strafprotokolle nicht eingetragen
wird, genügen.
Als Erschwerungsgrund ist der Rückfall anzusehen, d. h. wenn
der Schuldige wegen einer gleichen Übertretung bereits einmal oder
gar öfter bestraft worden ist. Wenn das Gesagte überhaupt eines Beweises
bedarf, so ist ein solcher der Umstand, dass nach unserem
Militär-Strafgesetz Disciplinar- Übertretungen, wenn dieselben bereits
zweimal fruchtlos bestraft wurden, im neuerlichen Rückfall gerichtlich
geahndet werden können. Übrigens kann auch der Einfluss, den die
Rückfälligkeit hat, durch das Vorhandensein von Milderungsumständen
compensiert werden,
Das Militär-Strafgesetz (§ 111 u. folg.) zählt, was die Bestrafung
der Militärverbrechen und -Vergehen betrifft, Erschwerungs- und Milderungs-Umstände
auf. Die in diesen Paragraphen aufgestellten Grund-