Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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treffen Wir für die Kirchen-Visitationen, welche in Zukunft wie früher schon 
entweder Spezial= oder General-Visitationen sind, in Uebereinstimmung mit den 
Anträgen Unseres Kirchenrathes folgende Bestimmungen. 
1. 
Die GShezial-Wisitationen. 
8. 1. 
Die Spezial-Visitationen hält der Superintendent der Diözese oder im 
Falle, daß derselbe verhindert seyn sollte, dessen Adjunkt innerhalb des Dis- 
zesan-Bezirkes. 
8. 2. 
Dieselben sind in jeder Pfarrei vorläufig je im zweiten Jahre nach einer 
bestimmten von den Superintendenten für ihre Diözesen anzuordnenden Reihen- 
folge vorzunehmen. 
8. 3. 
Der Visitator hat in der Regel vier Wochen vor Abhaltung der Visitation 
dem betreffenden Pfarrer davon Anzeige zu machen und dieser acht Tage vor— 
her dieses den Kirchgemeinde-Vorständen zu eröffnen, der Gemeinde des Pfarrortes 
sowie der Filiale von der Kanzel zu verkünden, und dieselben zur Theilnahme 
an dem Visitations-Akte aufzufordern. 
##. 
Sobald der Pfarrer die Anzeige von der bevorstehenden Kirchen-Visitation 
erhält, hat derselbe eine nach den anliegenden Visitations-Fragen abgefaßte voll- 
ständige Relation zu entwerfen und solche dem Visitator acht Tage vor der Vi- 
sitation zu übersenden, damit dieser sie vorher genau prüfen und für einen 
gesegneten Erfolg der Visitation benutzen kann. 
8. B. 
Die Kirchen-Visitation, welche in der Regel an einem Sonntage gehalten 
werden soll, beginnt mit einem feierlichen Gottesdienste. Die Predigt hält der 
Pfarrer, oder, wo deren mehrere sind, der von dem Visitator damit beauf- 
tragte. Nach vollendeter Predigt folgt eine Ansprache des Visitators an die 
Gemeinde. Außer den Geistlichen und Schullehrern haben auch sämmtliche Mit- 
glieder des Kirchgemeinde-Vorstandes dem Gottesdienste beizuwohnen. Gleicher- 
weise haben sich die Kirchgemeinde-Vorstände der Filial-Orte bei diesem Got- 
tesdienste einzufinden.
	        
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