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16) Ob man den Pfarrer zu den Kranken in seiner Gemeinde rufe? ob
er sie dann besuche und seine Besuche fortsetze? Wie er es halte, wenn
es in der Gemeinde nicht gebräuchlich ist, den Pfarrer zu den Kranken
zu rufen?
17) Was er, der Pfarrer und die Mitglieder des Kirchgemeinde-Vorstandes
für die christliche Versorgung und Pflege der Armen bisher gethan,
und ob eine geordnete Armenpflege in der Gemeinde vorhanden sey?
18) Wie die Sonntagsfeier beschaffen sey und ob die bestehenden Gesetze
dabei gehalten werden?
19) Wie in den Kirchen und Schulen der Gesang beschaffen sey? ob das
Orgelspiel und die Kirchenmusik dem Zwecke und der Würde des Got-
tesdienstes entspreche?
20) Wie hoch sich die Cymbel-Beträge in den seit der letzten Kirchen-Vi-
sitation verflossenen Jahren belaufen und wie viel sich dieselben gegen
die nächstvorhergegangenen Jahre vermehrt oder vermindert haben?
21) Ob die nöthigen vasa sucra bei der Kirche vorhanden sind und in
welchem Zustande sich dieselben befinden?
22) Ob und was er, der Pfarrer, noch irgend Etwas zur Verbesserung des
kirchlichen und religiös sittlichen Zustandes der Gemeinde vorzubringen
und zu beantragen habe?
Urkundlich ist diese Kirchen-Visitations-Ordnung von Uns höchsteigenhän-
dig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1855.
J□ Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Kirchen-Visltations-Ordnung.
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