Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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den Aufgeber ihr Porto in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen Währung 
tarifmäßig bestimmt ist, nicht aber 1n Fiur Reduktion aus der fremden Währung. 
Porto-Erhebung für aschmsendende Retour-Briefe. 
Retour-Briefe, die vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnort des Auf- 
gebers zu senden sind, müssen ohne Ansatz von Porto für die neue Beför- 
derungsstrecke nachgesendet werden. 
Baare Einehlungen. 
Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, inner- 
halb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Ein- 
zahlungen), muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert bei- 
gegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waa- 
renproben, auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und 
auf Begleitbriefe zu Packeten mit und ohne Werths-Deklaration zu leisten, ist 
unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau 
bezeichnet und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt 
vermerkt, die Thaler= oder Gulden-Summe auch in eblen und in Buchstaben 
ausgedrückt seyn. 
Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes 
der Einzahlung. 
Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereins-Postanstalt an die 
andere erfolgt in den Karten wie die Vergütung von Weiter-Franko. 
. es. 
Vorschssendungen. 
Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vor- 
schußsendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit 
den Worten: 
„Vorschuß oder Nachnahme « 
und die Thaler- oder Gulden-Summe in Zahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt enthalten. 
—*- 
Frankirungs-Vermerk. 
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, 
fr. 1c.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurück-
	        
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