8 69 Wesen der Volksvertretung. 387
delt sich um eine gesetzliche Vertretung kraft öffentlichen Rechts. Vertretung
bedeutet hier nicht die Abhängigkeit der Willensäußerung des
Vertreters von dem Willen des Vertretenen. Nicht einmal das Amt
des Vertreters ist abhängig von dem Willen des Vertretenen. Ganz
klar ist dies bei den Mitgliedern des Herrenhauses, die ihm erblich
oder lebenslänglich ohne vorherige Präsentation angehören. Aber auch
die Abgeordneten werden nur gewählt von der absoluten Mehrheit
der Wahlmänner ihres Wahlkreises. Gleichwohl vertreten die Mitglieder
beider Häuser das ganze Volk. Ihren Ausdruck hat die Verneinung
des privatrechtlichen Begriffes der Vertretung in Art. 83
der Verfassungsurkunde gefunden: „Die Mitglieder beider Häuser sind
Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung
und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden“).
Die Vertretung im staatsrechtlichen Sinne bedeutet vielmehr die
Abgabe der Willenserklärung an Stelle der an und für sich staatsrechtlich
handlungsunfähigen Gesamtheit der Staatsangehörigen. Will
man unter allen Umständen einen privatrechtlichen Vergleich für dieses
Verhältnis heranziehen, so ist es nicht die Vollmacht oder der Auftrag,
sondern die gesetzliche Vertretung eines Handlungsunfähigen. Vertreter
der Volksgesamtheit ist nun sowohl die gesamte Volksvertretung
wie jedes einzelne Mitglied des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses.
Welche Bedeutung der Willenserklärung beider Häuser des
Landtages oder eines einzelnen Mitgliedes zukommt, ist später zu
crörtern.
Die Volksvertretung vertritt die Staatsangehörigen. Diese sind
3) Wenn v. Rönne, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 197, N. 2c, in dem
Art. 83 der Verfassungsurkunde einen Widerspruch mit der Tatsache
sieht, daß die Mitglieder des Herrenhauses nicht gewählt seien, und
meint, diese Bestimmung sei nur aus Versehen stehen geblieben, als man
ie erste Kammer, ursprünglich eine Wahlkammer gleich der zweiten, durch
königliche Ernennung zusammensetzen ließ, so verkennt er vollkommen den
Begriff der Volksvertretung. Er legt hier den privatrechtlichen Begriff
des Mandates unter. Eine Volksvertretung soll demnach nur durch Wahlgebildet
werden können. Daß die bloße Wahl den einzelnen Volksbertreter
höchstens zum Vertreter seiner Wähler, nimmermehr aber zum
ertreter des ganzen Volkes, ja nicht einmal eines einzelnen Wahlreises
machen könnte, übersieht v. Rönne vollständig. Gegen Rönne
zutreffend v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 268 N. 4.
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