Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8  69  Wesen  der  Volksvertretung.  387

delt  sich  um  eine  gesetzliche  Vertretung  kraft  öffentlichen  Rechts.  Vertretung
  bedeutet  hier  nicht  die  Abhängigkeit  der  Willensäußerung  des
Vertreters  von  dem  Willen  des  Vertretenen.  Nicht  einmal  das  Amt
des  Vertreters  ist  abhängig  von  dem  Willen  des  Vertretenen.  Ganz
klar  ist  dies  bei  den  Mitgliedern  des  Herrenhauses,  die  ihm  erblich
oder  lebenslänglich  ohne  vorherige  Präsentation  angehören.  Aber  auch
die  Abgeordneten  werden  nur  gewählt  von  der  absoluten  Mehrheit
der  Wahlmänner  ihres  Wahlkreises.  Gleichwohl  vertreten  die  Mitglieder
  beider  Häuser  das  ganze  Volk.  Ihren  Ausdruck  hat  die  Verneinung
  des  privatrechtlichen  Begriffes  der  Vertretung  in  Art.  83
der  Verfassungsurkunde  gefunden:  „Die  Mitglieder  beider  Häuser  sind
Vertreter  des  ganzen  Volkes.  Sie  stimmen  nach  ihrer  freien  Ueberzeugung
  und  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden“).
Die  Vertretung  im  staatsrechtlichen  Sinne  bedeutet  vielmehr  die
Abgabe  der  Willenserklärung  an  Stelle  der  an  und  für  sich  staatsrechtlich
  handlungsunfähigen  Gesamtheit  der  Staatsangehörigen.  Will
man  unter  allen  Umständen  einen  privatrechtlichen  Vergleich  für  dieses
Verhältnis  heranziehen,  so  ist  es  nicht  die  Vollmacht  oder  der  Auftrag,
  sondern  die  gesetzliche  Vertretung  eines  Handlungsunfähigen.  Vertreter
  der  Volksgesamtheit  ist  nun  sowohl  die  gesamte  Volksvertretung
wie  jedes  einzelne  Mitglied  des  Herrenhauses  und  des  Abgeordnetenhauses.
  Welche  Bedeutung  der  Willenserklärung  beider  Häuser  des
Landtages  oder  eines  einzelnen  Mitgliedes  zukommt,  ist  später  zu
crörtern.

Die  Volksvertretung  vertritt  die  Staatsangehörigen.  Diese  sind

3)  Wenn  v.  Rönne,  Pr.  St.-R.,  Bd.  1,  S.  197,  N.  2c,  in  dem
Art.  83  der  Verfassungsurkunde  einen  Widerspruch  mit  der  Tatsache
sieht,  daß  die  Mitglieder  des  Herrenhauses  nicht  gewählt  seien,  und
meint,  diese  Bestimmung  sei  nur  aus  Versehen  stehen  geblieben,  als  man
ie  erste  Kammer,  ursprünglich  eine  Wahlkammer  gleich  der  zweiten,  durch
königliche  Ernennung  zusammensetzen  ließ,  so  verkennt  er  vollkommen  den
Begriff  der  Volksvertretung.  Er  legt  hier  den  privatrechtlichen  Begriff
des  Mandates  unter.  Eine  Volksvertretung  soll  demnach  nur  durch  Wahlgebildet
  werden  können.  Daß  die  bloße  Wahl  den  einzelnen  Volksbertreter
  höchstens  zum  Vertreter  seiner  Wähler,  nimmermehr  aber  zum
ertreter  des  ganzen  Volkes,  ja  nicht  einmal  eines  einzelnen  Wahlreises
  machen  könnte,  übersieht  v.  Rönne  vollständig.  Gegen  Rönne
zutreffend  v.  Rönne-Zorn,  Pr.  St.-R.,  Bd.  1,  S.  268  N.  4.

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