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##bschnitt 1.
Bildung und Zweck der Gesellschaft.
3. 1.
Mit Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird unter dem Namen:
Sächsisch-Thüringische Kupfer-Bergbau- und Hötten-Gesellschust
eine Aktien-Gesellschaft mit den Rechten einer juristischen Person gebildet.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und ihr Domicil zu Eisenach im Groß-
herzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach.
—
Die Gesellschaft hat den Zweck, innerhalb der von ihr in dem Großhher-
zogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Meiningen-
Hildburghausen erworbenen und von ihr noch zu erwerbenden Konzessionen,
Bergbau auf Kupferschiefer und sonstige Erze und Fossilien, sowie die Verhüt-
tung derselben zu betreiben, auch alles dasjenige vorzunehmen, was die Nutz-
barmachung und den Absatz ihrer Berg= und Hütten-Produkte befördert.
8. B.
Das Grund-Kapital der Gesellschaft ist auf zwei Millionen Thaler nach
dem Vierzehen-Thalerfuße, repräsentirt durch viertausend Aktien, jede Aktie zum
Nominal-Werthe von fünfhundert Thalern, festgestellt.
Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, wenn ihr Statut landesherrlich be-
stätigt und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium in authentischer Form
nachgewiesen wird, daß die Hälfte des Grund-Kapitals gezeichnet worden ist.
Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
8. . ç
Von den Aktien werden zweitausend vierhundert Stück emittirt; eintausend
sechshundert Stück bleiben so lange in Reserve, bis die General-Versammlung
deren Emittirung beschließt. Im Falle diese Aktien später ausgegeben werden,
sollen die Inhaber der zuerst ausgegebenen Aktien den Vorzug haben, in dem
Verhältnisse der Anzahl der von ihnen besessenen Aktien neue Aktien zum
Nominal-Werthe zu zeichnen.
8. B.
Die Aktien werden auf den Namen des Aktionärs lautend ausgestellt, mit
fortlaufenden Nummern bezeichnet, von wenigstens drei Mitgliedern des Ver-
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