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8. 80.
Der Verwaltungsrath bestimmt die Hoͤhe der von den einzelnen Direlto-
ren zu leistenden Kaution; er revidirt die Kassen durch ein aus seiner Mitte
zu deputirendes Mitglied nicht bloß regelmäßig, sondern auch in jedem Jahre
wenigstens zwei Mahl in außerordentlicher Kassen-Revision.
s8. 31.
Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen der Direktion sind die Mit-
glieder derselben, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft verant-
wortlich, können deßhalb vom Verwaltungsrathe dafür in Anspruch genom-
men werden.
Arbschnitt III.
Rechnungslage. Dividende. Reserve-Fonds.
5 32.
Mit dem 31. Dezember jedes Jahres fertigt der Verwaltungsrath eine
Bilanz des Aktiv= und Passiv-Vermögens der Gesellschaft an und stellt solche
spätestens vier Wochen vor der nächsten ordentlichen General-Versammlung den
nach §. 26 gewählten Kommissaren auf dem Büreau der Gesellschaft zur Prü-
fung und Revision zur Verfügung.
Er bestimmt nach Anhörung der Direktoren, wie viel in der Bilanz von
dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaften und anderen beweg-
lichen Gegenständen, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abge-
schrieben werden soll.
Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nach Abzug der Passiva,
sowie der etwa nach §. 7 zu zahlenden Zinsen bleibende Ueberschuß der Aktiva
das reine Vermögen der Gesellschaft.
Von dem sich dabei ergebenden Reingewinne werden zuvörderst:
a) zehen Prozent zur Bildung eines Reserve-Fonds, darnach
b) fünf Prozent des von dem Verwaltungsrathe eingeforderten Aktien-
Kapitals und dann ·
c) fünf Prozent für Dienstbelohnungen der Beamten und Arbeiter
in Abzug gebracht.