Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 80. 
Der Verwaltungsrath bestimmt die Hoͤhe der von den einzelnen Direlto- 
ren zu leistenden Kaution; er revidirt die Kassen durch ein aus seiner Mitte 
zu deputirendes Mitglied nicht bloß regelmäßig, sondern auch in jedem Jahre 
wenigstens zwei Mahl in außerordentlicher Kassen-Revision. 
s8. 31. 
Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen der Direktion sind die Mit- 
glieder derselben, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft verant- 
wortlich, können deßhalb vom Verwaltungsrathe dafür in Anspruch genom- 
men werden. 
Arbschnitt III. 
Rechnungslage. Dividende. Reserve-Fonds. 
5 32. 
Mit dem 31. Dezember jedes Jahres fertigt der Verwaltungsrath eine 
Bilanz des Aktiv= und Passiv-Vermögens der Gesellschaft an und stellt solche 
spätestens vier Wochen vor der nächsten ordentlichen General-Versammlung den 
nach §. 26 gewählten Kommissaren auf dem Büreau der Gesellschaft zur Prü- 
fung und Revision zur Verfügung. 
Er bestimmt nach Anhörung der Direktoren, wie viel in der Bilanz von 
dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaften und anderen beweg- 
lichen Gegenständen, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abge- 
schrieben werden soll. 
Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nach Abzug der Passiva, 
sowie der etwa nach §. 7 zu zahlenden Zinsen bleibende Ueberschuß der Aktiva 
das reine Vermögen der Gesellschaft. 
Von dem sich dabei ergebenden Reingewinne werden zuvörderst: 
a) zehen Prozent zur Bildung eines Reserve-Fonds, darnach 
b) fünf Prozent des von dem Verwaltungsrathe eingeforderten Aktien- 
Kapitals und dann · 
c) fünf Prozent für Dienstbelohnungen der Beamten und Arbeiter 
in Abzug gebracht.
	        
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