Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar. Eisenach. 
  
Nummer 17. Weimar. 5. Juli 1856. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu 
dem, das Volksschulwesen betreffenden Gesetze vom 1. Mai 1851 Folgendes: 
8. 1. 
Mit den Stellen der Rektoren gegliederter Schulen soll in den Städten 
über 2500 Einwohner mindestens ein Gehalt von 300 Thalern verbunden 
seyn, mit den Stellen solcher Rektoren in anderen Städten, insofern die dorti- 
gen Volksschulen vier oder mehr Klassen enthalten, mindestens ein Gehalt von 
250 Thalern. Die zur Ergänzung dieser Rektoren-Gehalte erforderlichen Zu- 
schüsse sind durch die betreffenden Schulgemeinden aufzubringen. 
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