Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staats- 
gefährlichen Druckschriften mißbrauchen. 
Konzessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch 
ohne derartige vorhergegangene Einschreitungen auf administrativem Wege ein- 
gezogen werden. 
8. 3. 
Nur mit obrigleitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf 
mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, 
angeboten, vertheilt oder angeschlagen werden. 
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 
8. a. 
Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und 
Wohnort des Druckers und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öf- 
fentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und 
Wohnort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags= oder Kommissions- 
Artikel erscheint, oder bei dem Selbstvertriebe der Name und Wohnort des 
Verfassers oder Herausgebers genannt seyn. 
8. B. 
Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe, 
oder mindestens sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar 
der von der Landesregierung dazu bestimmten Behörde überreicht werden. 
Es ist den einzelnen Bundesregierungen überlassen, Druckschriften, welche 
zwanzig Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Bestimmung auszuneh- 
men und die Zeitfristen der Ueberreichung dem Zwecke entsprechend festzusetzen. 
8. 8. 
Von der Erfüllung der in den §.S. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind 
bloß die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden 
Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Visiten-Karten und ähnliche diesen gleich 
zu achtende kleinere Preßerzeugnisse auszunehmen. 
8. 7. 
Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, 
Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redakteur bestellt 
und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt seyn. Eine 
Ausnahme von diesem Grundsatze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, 
welche alle politische und sociale Fragen von der Besprechung ausschließen.
	        
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