Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. 6. 
Die Einziehung der Konzession für immer kann eintreten: 
1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 5 Ziffer 1 die Konzession 
auf bestimmte Zeit entzogen war, biunen Jahresfrist von Ablauf der 
zeitigen Entziehung an, zum dritten Mahle rückfällig wird. Die Ausfüh- 
rung der Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von Zeit der 
rechtskräftigen Verurtheilung wegen des dritten Rückfalles, gebunden. 
2) Wenn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einziehung der Kon- 
zession nach Art. 5 Ziffer 2 zugleich der Verlust der Konzession für den 
weiteren Rückfall angedroht war, innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe der 
zeitigen Einziehung an nochmals rückfällig wird. Die Einziehung hat 
aber binnen drei Monaten von dem Rückfalle an zu geschehen. 
Art. 7. 
Sind die in den KF.S. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezählten Ver- 
brechen oder die im Art. 5 Ziffer 2 und Art. 6 Ziffer 2 erwähnten Ungebühr- 
nisse durch eine periodische Druckschrift begangen worden, so kann das Staats- 
Ministerium unter den in diesen Artikeln angegebenen Voraussetzungen und Be- 
schränkungen das zeitweise oder gänzliche Verbot der Druckschrift an der Stelle 
der Konzessions-Einziehung eintreten lassen. 
Zu §. 3 des Bundesbeschlusses: 
Art. 8. 
Rücksichtlich des Handels mit Druckschriften bewendet es bei der Bestim- 
mung im §&. 4 ff. des Gesetzes über den Haufsir-Handel vom 4. März 1839. 
Art. 9. 
Das Anschlagen von Druckschriften und sonstigen Plakaten an öffentlichen 
Orten, ingleichen die öffentliche Auflegung von Subfsfriptions-Listen erfordert 
die Erlaubniß der Orts-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sid An- 
schläge öffentlicher Behörden und solche Plakate, welche weiter nichts enthalten, 
als Mittheilungen oder Nachrichten über rein wissenschaftliche, künstlerische oder 
industrielle Gegenstände, Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, Anzeigen 
über Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, über gestohlene, verlorene oder 
gefundene Sachen, ingleichen Ankündigungen erlaubter Versammlungen oder 
öffentlicher Vergnügungen, vorausgesetzt, daß die zu den beiden letzteren etwa
	        
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