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1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Ab-
fertigung auf Begleitschein II,
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Aus-
gangszolles befugten Abfertigungsstelle,
3. die zum Durchgange bestimmten Waaren:
a) im d der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs-Amte zur Durchfuhr,
b) in ale der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage-Amte zur Versendung nach dem
uslande
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allge-
mein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde
Fetheilt, und es sind von diesen
Zoll-Pfunden:
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5 — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 — 1000 Rheinbaperischen Kilogrammen,
935 ri### —= 1000 Württembergischen Pfunden,
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933 —# — 1000 Stchsischen (Dresdener) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
III.
IV.
Zoll-Pfunde:
14 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 25 Baperischen Pfunden,
2 — 1 Rbeinbayerischen Kilogramm,
14 — 15 Württembergischen Pfunden,
14 —= 15 Stcchsischen (Dresdener) Pfunden;
Zoll-Zentner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 25 Baperischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 —= 35 Sacchsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden.
Werden Waaren unter Begleitschein = Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem Waaren-Ver-
schlusse der Aulegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ gEr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3/4 gGr.) oder 3½ Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere
Nebenerhebungen sind unzulässig.
a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Retto-Genichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin
iu ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den
Transport verstanden.