Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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tungen mit Sorge tragen und eingetretene Beschädigungen oder Unregelmäßig- 
keiten selbst alsbald abstellen, beziehentlich zur Kenntniß der Königlich Sächsi- 
schen Telegraphen-Verwaltung bringen. Die betheiligten Staatsregierungen 
werden zu diesem Zwecke und auf Antrag der Königlich Sächsischen Regierung 
jenes Personal mit den erforderlichen Anweisungen wie mit den Seiten der 
Telegraphen-Verwaltung zu liefernden Materialien versehen lassen, ohne daß je- 
doch von den erstgedachten Regierungen für den Zustand der Telegraphen-Lei- 
tungen irgend eine Gewähr, noch auch eine Verbindlichkeit zu diesfallsiger Ver- 
mehrung der hier fraglichen Aufsichts-Organe übernommen wird. 
Art. 16. 
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische, die Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgsche und die Fürstlich-Reußische Regierung verpflichten sich zum weiteren 
Schutze der Telegraphen-Anstalt, insoweit dieses nicht bereits ohnehin geschehen, 
die zu diesem Zwecke dienlichen Strafanordnungen zu erlassen und der Königlich 
Sächsischen Regierung hiervon Mittheilung zu machen. 
Art. 17. 
Der gegenwärtige Vertrag bleibt für die Dauer von vierzehen Jahren 
von dem Tage der Unterzeichnung an bestimmt in Kraft und kann mit Ablauf 
dieses Zeitraumes von jeder der kontrahirenden Regierungen, nach Ein Jahr 
voraus erfolgter Kündigung, ausgelöst werden. 
Sollte jedoch eine solche Auflösung des Vertrages vor Ablauf von fünf 
und zwanzig Jahren von dem Tage des Abschlusses an erfolgen, so wird der 
Königlich Sächsischen Regierung Seiten der übrigen kontrahirenden Regierungen, 
und zwar von Jeder zu gleichem Theile, der zu dem Zeitpunkte der Vertrags- 
auflösung zu ermittelnde Zeitwerth der Telegraphen-Leitungen und Apparate er- 
stattet werden. 
Art. 18. 
Würde über die Auslegung dieses Vertrages zwischen den kontrahirenden 
Regierungen eine Meinungsverschiedenheit entstehen und diese im Wege der Ver- 
handlung nicht zu beseitigen seyn, so soll darüber die schiedsrichterliche Entschei- 
dung einer bei gegenwärtigem Vertrage nicht betheiligten, im Besitze einer Tele- 
graphen-Anstalt befindlichen Regierung eingeholt werden. Ueber die Wahl der 
Letzteren werden Sich die kontrahirenden Regierungen insgesammt für jeden ein- 
zelnen Fall verständigen.
	        
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