Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 31. December 1856. 
Wir Carl Alexander, 
. von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die 
Jahre 1857, 1858 und 1859 umfassende Finanz-Periode durch Verabschie- 
dung mit dem vierzehenten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt 
worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse 
in den gedachten Etats-Jahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über 
die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816, die nachstehend be- 
zeichneten Steuern für die Jahre 1857, 1858 und 1859 verwilligt worden: 
* 
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume 
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund- 
steuern) nach den weiteren Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die 
Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 und des Gesetzes 
vom 30. Ofktober 1840. 
  
  
II. 
Als indirekte Steuern: 
A. in dem gesammten Großherzog thume: 
1) Die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach dem 
Zollgesetze, der Zollordnung und dem Zollstrafgesetze vom 1. Mai 1838 in 
54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.